⚖️ Pflegepersonal - Gesetz zur Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Der Bund hat ein Gesetz zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung beschlossen, das die bisher sehr unterschiedlich geregelten Helferausbildungen in der Pflege ablöst. Diese neue Ausbildung soll ab 2027 beginnen. Damit Brandenburg die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzen kann, ändert die Landesregierung das bestehende Brandenburgische Pflegeberufeumsetzungsgesetz und ergänzt es um Regelungen für die Pflegefachassistenzausbildung. Das Gesetz orientiert sich an der bereits bestehenden Umsetzung des Pflegeberufegesetzes für die dreijährige Pflegefachkraftausbildung.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Pflegeschulen in Brandenburg, Träger der praktischen Ausbildung (z. B. Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste), Auszubildende in der Pflegefachassistenz, Lehrkräfte an Pflegeschulen sowie die zuständige Landesverwaltung (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt). Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung wurden unter anderem Pflegekassen-Verbände, der Landkreistag Brandenburg, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, die Landeskrankenhausgesellschaft, ver.di und mehrere Wohlfahrts- und Branchenverbände angehört.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Gesetzentwurf sieht vor: Änderung der Überschrift des Brandenburgischen Pflegeberufeumsetzungsgesetzes; Anpassung von §§ 1 und 2 an neue Verweise auf Bundesrecht; Einfügung einer neuen Verordnungsermächtigung (§ 3a) mit zehn Regelungsbereichen, u. a. zu Eignungsanforderungen an Ausbildungseinrichtungen, Kooperationsverträgen, Mindestanforderungen an Pflegeschulen und Lehrkräfte, Kompetenzfeststellungsverfahren, Finanzierungsverfahren über einen Ausgleichsfonds, Umlageverfahren, Prüfverfahren für Ausgleichszuweisungen, ergänzenden Landesstatistiken und Übergangsregelungen für den Ausbildungsbeginn 2027; Ersetzung von § 4 durch neue §§ 4 (Grundrechtseinschränkungen) und 5 (Übergangsvorschriften), wonach bestehende Verordnungen (Ausbildungsfinanzierungsverordnung, Schiedsstellenverordnung) bis zum Erlass neuer Verordnungen entsprechend weitergelten.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Gesetzentwurf ändert konkret das Brandenburgische Pflegeberufeumsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2020. Er benennt als Grundrechtseinschränkungen das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 Landesverfassung), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz, Artikel 15 Landesverfassung) und die Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Landesverfassung). Laut Landesregierung entstehen keine über das bundesrechtliche Pflegefachassistenzgesetz hinausgehenden finanziellen Auswirkungen auf Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft; für die Verwaltung ergäben sich klarstellende Regelungen und zusätzliche Ermächtigungsgrundlagen. Bestehende Verordnungen wie die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (6. April 2021) und die Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung (25. März 2019) sollen bis zum Erlass neuer Verordnungen übergangsweise entsprechend angewendet werden. Das Dokument enthält den Gesetzentwurf der Landesregierung; eine Stellungnahme oder Abstimmung des Landtags ist im vorliegenden Text nicht enthalten.
⚡ Einordnung
Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Landesregierung Brandenburg (Drucksache 8/2899), eingegangen am 02.06.2026. Zuständig ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Entwurf verweist auf das Bundesgesetz zur Einführung der Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 259) sowie die zugehörige Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die laut Entwurf zum 1. Januar 2027 vollständig in Kraft treten; Finanzierungsregelungen traten laut Entwurf bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft. Der Entwurf verweist zudem auf das bereits bestehende Brandenburgische Pflegeberufeumsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2020 und das bundesrechtliche Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017. Nach Angabe der Landesregierung bestehe keine Handlungsalternative, da die landesrechtliche Umsetzung bundesrechtlich vorgegeben sei.