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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Kinderbetreuung - Gesetz zur Neuordnung der gesetzlichen Kita-Finanzierung (Kita-Finanzierungsneuordnungsgesetz - KitaFinNG)

3. Juni 2026Dokument 8/2900 · WP 8Brandenburg
Kita-FinanzierungKindertagesbetreuungGanztagsbetreuungElternbeiträgeHort

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ordnet das öffentliche Finanzierungsrecht der Kindertagesbetreuung in Brandenburg grundlegend neu, da die bisherigen Finanzierungs- und Verantwortungsstrukturen im Kindertagesstättengesetz sehr komplex geworden sind. Zugleich wird der bestehende landesrechtliche Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung an das durch das Bundes-Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) geänderte Bundesrecht angepasst, wonach ab dem 1. August 2026 Kinder der ersten Jahrgangsstufe einen bundesrechtlichen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung im Hort erhalten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Eltern und Kinder in Brandenburg, die Träger von Kindertagesstätten, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden (Standortgemeinden), das Land Brandenburg als Finanzierungsbeteiligter sowie kommunale Spitzenverbände, der Landes-Kinder- und Jugendausschuss, der Landeskitaelternbeirat, die LIGA der freien Wohlfahrtspflege und der VPK Landesverband Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Landesregierung schlägt vor, das Kindertagesstättengesetz umfassend zu ändern: Neufassung der Vorschriften zu Gewährleistung und Planung des Betreuungsangebots, zur Datenverarbeitung, zum Verwaltungsverfahren sowie insbesondere zur Finanzierung der Betreuungsangebote (u.a. Betriebskosten, Personalkostenzuschuss, Restbedarfsfinanzierung, interkommunaler Kostenausgleich, Landeszahlungen, Elternbeiträge und Essengeld, Beitragsfreiheit und Härtefallausgleich). Zudem soll Lücken gegenüber dem neuen bundesrechtlichen Ganztagsanspruch, etwa bei Ferienbetreuung und Wegebedarfen, geschlossen werden.

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Landesregierung soll die Reform kostenneutral gestaltet werden, sodass kein Finanzierungsbeteiligter höher belastet wird; durch Bündelung der Finanzierungsstränge entstehen Verwaltungsvereinfachungen auf allen Ebenen. Die Landesregierung gibt an, dass die Umsetzung des bundesrechtlichen Ganztagsanspruchs für das Land Mehrkosten von rund 2,69 Millionen Euro im Jahr 2027 bis rund 5,72 Millionen Euro jährlich ab 2030 verursacht, basierend auf der Annahme, dass bei 31,5 Prozent aller Hortkinder während der Ferien ein Aufwuchs von derzeit bis zu 4 auf 8 Stunden täglich erfolgt. Die Berechnungsgrundlage für das Essengeld wird geändert: Die Zuschüsse der Eltern werden nicht mehr auf die Höhe der „ersparten Eigenaufwendungen“ gedeckelt, wodurch laut Landesregierung die direkte finanzielle Beteiligung der Eltern steigt, die Elternbeiträge dafür aber sinken müssen, da sie sozial gestaffelt sind; in Summe verbleibe eine höhere Belastung bei allen Eltern, wobei Eltern mit niedrigen Einkommen nach anderen Vorschriften entlastet würden. Die Gemeinden würden laut Landesregierung sowohl verwaltungsmäßig als auch finanziell entlastet, da ein Teil der bisher über die Restbedarfsfinanzierung getragenen Betriebskosten wegfällt.

⚡ Einordnung

Der Gesetzentwurf wurde am 03.06.2026 von der Landesregierung eingereicht; zuständig ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12 S. 4), soll geändert werden. Grundlage ist eine Verständigung zwischen MBJS und den kommunalen Spitzenverbänden sowie Eckpunkte einer gemeinsamen Arbeitsgruppe. Verfahrensbeteiligte sind laut Dokument die kommunalen Spitzenverbände (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund), der Landes-Kinder- und Jugendausschuss, der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien, der Landeskitaelternbeirat, die LIGA der freien Wohlfahrtspflege, der VPK Landesverband Brandenburg sowie die Landesdatenschutzbeauftragte. Der Entwurf bezieht sich auf das Bundesgesetz zur Ganztagsförderung (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das § 24 SGB VIII änderte, sowie auf Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 23. Juni 2025 (GVBl. I S. 4), mit dem die Personalbemessung im Kindergarten auf 1:10 und in der Krippe stufenweise bis 1:4 ab 1. Januar 2027 verbessert wurde.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2900, Wahlperiode 8, eingereicht 3. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.