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BrandenburgAntrag

📝 Europäischer Ausschuss der Regionen - Wahl eines Mitgliedes des Landes Brandenburg in den Ausschuss der Regionen (AdR) für die achte Mandatsperiode 2025 bis 2030

3. Juni 2026Dokument 8/2902 · WP 8Brandenburg
Ausschuss der RegionenEuropäische UnionMandatsperiodepolitische VerantwortungLänderabkommen

📋 Worum geht es?

Der Antrag der Landesregierung schlägt vor, dass der Landtag Brandenburg Staatssekretär Dr. Markus Niggemann als Mitglied für den Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) für die achte Mandatsperiode 2025 bis 2030 benennt. Die Benennung erfolgt anschließend durch den Rat der Europäischen Union. Hintergrund ist laut Antrag eine Regierungsneubildung, die eine Neubenennung des bisherigen Mitglieds erforderlich gemacht hat.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Ausschuss für Europaangelegenheiten und Entwicklungspolitik, der Ausschuss der Regionen der EU sowie die genannten Personen Dr. Markus Niggemann (vorgeschlagenes Mitglied) und Bürgermeister Robert Czaplinski aus Beeskow (bisheriges stellvertretendes Mitglied, das im Amt bleibt).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Landtag soll beschließen, Dr. Markus Niggemann als Brandenburger Mitglied im AdR zur Benennung durch den Rat der EU vorzuschlagen. Zudem soll festgehalten werden, dass er gemäß Art. 300 Abs. 3 AEUV dem Landtag politisch verantwortlich ist und dem Europaausschuss regelmäßig über seine AdR-Tätigkeit berichten soll.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Antrag enthält konkrete Verfahrensangaben: Die Benennung der AdR-Mitglieder erfolgt laut Antrag gemäß Art. 300 Abs. 3 bis 5 AEUV durch den Rat der EU, wobei Mitglieder entweder ein Wahlmandat innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein müssen. Da Dr. Niggemann als Staatssekretär kein Wahlmandat hat, soll die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag durch Beschluss dokumentiert werden; laut Antrag impliziert dies gemäß einem Verfahrenshinweis des Generalsekretariats des Rates der EU vom 21. Juni 2019 (Dok. 10518/19) auch eine Kontrollbefugnis des Landtags, das Mandat bei Vertrauensverlust aufzukündigen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Länderabkommens vom 27. Mai 1993 kann Brandenburg in der achten Mandatsperiode einen Sitz (ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied) besetzen. Nach dem Landtagsbeschluss wird laut Antrag die Beschlusslage über den Regierungschef an die Ministerpräsidentenkonferenz, von dort an die Bundesregierung (Auswärtiges Amt) und weiter an den Rat der EU übermittelt, zusammen mit einem Personalbogen zu Person und Mandat.

⚡ Einordnung

Antragstellerin ist die Landesregierung. Es handelt sich um einen Antrag mit Wahlvorschlag, der am 03.06.2026 eingegangen und ausgegeben wurde. Der Antrag verweist auf Art. 300 Abs. 3 bis 5 AEUV, auf das Länderabkommen über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen vom 27. Mai 1993 sowie auf einen Verfahrenshinweis des Generalsekretariats des Rates der EU vom 21. Juni 2019 (Dok. 10518/19). Eine Antwort oder Beschlussfassung des Landtags liegt im Dokument selbst nicht vor, da es sich um den Antrag mit Wahlvorschlag handelt.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2902, Wahlperiode 8, eingereicht 3. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.