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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Denkmalschutz - Sicherstellung des Denkmalschutzes für das Bahnhofsempfangsgebäude in der Grazer Straße in Spremberg

1. Juni 2026Dokument 8/2911 · WP 8Brandenburg
Michael Hanko, Roman Kuffert
DenkmalschutzBahnhofsgebäudeSanierungDenkmallisteDeutsche Bahn

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft das historische Bahnhofsempfangsgebäude in der Grazer Straße in Spremberg, einen Ziegelbau von ca. 1866/67, der als Baudenkmal in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist. Laut den Fragestellern ist das Gebäude, das sich im Eigentum der DB Station & Service AG befindet und nicht aktiv für den Schienenverkehr genutzt wird, inzwischen stark sanierungsbedürftig. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass ein Verkauf an die Stadt Spremberg 2022 von der DB AG abgelehnt wurde.

👥 Wer ist betroffen?

Das Gebäude selbst, die derzeit dort noch wohnende Familie, die Stadt Spremberg, die Eigentümerin DB Station & Service AG sowie die zuständigen Denkmalschutzbehörden (untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, BLDAM).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: 1. Welche Möglichkeiten das Land Brandenburg hat, um den Verfall und die Zerstörung des Gebäudes zu verhindern. 2. Was das BLDAM künftig unternimmt, um das Gebäude zu erhalten. 3. Ob der Denkmalfachbehörde Pläne für einen Verkauf an private Investoren bekannt sind. 4. Welche Möglichkeiten bestehen, auf den Eigentümer einzuwirken, um den dauerhaften Erhalt sicherzustellen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Für die Überwachung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht nach § 7 Absatz 1 BbgDSchG ist die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße zuständig; bei Gefährdung des Denkmals kann diese eine Sicherungs- und Erhaltungsanordnung erlassen. Erhaltungsmaßnahmen können vom Land mit Fördermitteln, z. B. im Rahmen der Denkmalhilfe, unterstützt werden. Das BLDAM hat als Denkmalfachbehörde selbst keine ordnungsbehördlichen Befugnisse, wird aber an Erlaubnis- und Baugenehmigungsverfahren beteiligt und kann Gespräche mit Beteiligten zur weiteren Entwicklung initiieren. Dem BLDAM sind derzeit keine Verkaufsabsichten bekannt. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde und das BLDAM können den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen, Umnutzungsmöglichkeiten und Fördermöglichkeiten beraten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Michael Hanko und Roman Kuffert (AfD-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2770) und von der Landesregierung, namens der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, beantwortet (Drucksache 8/2911). Die Landesregierung verweist auf § 7 Absatz 1 BbgDSchG als Rechtsgrundlage für die Erhaltungspflicht und benennt die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Spree-Neiße sowie das BLDAM als zuständige Stellen. Laut den Angaben der Fragesteller ist das Objekt mit der ID-Nr. 09125927 in der Denkmalliste des Landes Brandenburg (Stand 1. Januar 2026) geführt; diese Angabe stammt aus der Vorbemerkung der Fragesteller, nicht aus der Antwort der Regierung.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2911, Wahlperiode 8, eingereicht 1. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.