❓ Politische Straftat - Straf- und Gewalttaten in Brandenburg nach dem Definitionssystem "Politisch motivierte Kriminalität - nicht zuzuordnen" (PMK -nicht zuzuordnen-) von Oktober bis Dezember 2025
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft Straf- und Gewalttaten in Brandenburg, die dem Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität – nicht zuzuordnen“ (seit 2023 umbenannt in „PMK – sonstige Zuordnung“) zugeordnet werden. Die Landesregierung legt Zahlen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 vor, aufgeschlüsselt nach Deliktarten, sowie eine detaillierte Einzelfallübersicht in einer Anlage.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind unter anderem Amtsträger, Polizeibeamte, Personen verschiedener sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Vielfalt, politische Repräsentanten (z. B. Bundeskanzler, Ministerpräsident, eine CDU-Repräsentantin) sowie Behörden wie die Bundespolizei und das Hauptzollamt in verschiedenen Landkreisen und Städten Brandenburgs.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erfragen: die Gesamtzahl der Straftaten im Bereich PMK-nicht zuzuordnen von Juli bis September 2025 aufgeschlüsselt nach Deliktarten; Details zu den Gewalttaten (Ort, Landkreis, Datum, Alter/Geschlecht von Opfern und Tätern, Straftatbestand, Kurzsachverhalt, Extremismusbezug, Hasskriminalitäts-Kategorie); bekannte terroristische Straftaten in diesem Phänomenbereich; bekannte Bildungen terroristischer oder verfassungsfeindlicher Vereinigungen sowie deren Vernetzung; Details zu sonstigen Straftaten; die Zahl der Nachmeldungen bis 30. September 2025 für den Zeitraum bis 30. Juni 2025, aufgeschlüsselt nach Deliktarten; sowie ob unter den Nachmeldungen Gewalttaten waren.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung nennt für den Zeitraum insgesamt 61 registrierte Straftaten im Bereich „PMK – sonstige Zuordnung“ (0 Gewaltdelikte, 0 terroristische Straftaten, 0 Bildungen krimineller Vereinigungen, 22 Sachbeschädigungen, 39 sonstige Straftaten). Bei den Nachmeldungen für den vorherigen Zeitraum wurden 2 sonstige Straftaten nachgemeldet, keine Gewalttaten. Fragen zu terroristischen Straftaten und zur Bildung terroristischer/verfassungsfeindlicher Vereinigungen (Fragen 3 und 4) verweist die Landesregierung auf die Antwort zu Frage 1 (demnach 0 Fälle). Zu den sonstigen Straftaten legt die Landesregierung eine tabellarische Anlage mit 32 Einzelfällen vor (Datum, Ort, Landkreis, Delikt-Paragraf, Kurzsachverhalt, Extremismusbezug, teils Themenfeld Hasskriminalität, Anzahl und Alter/Geschlecht der Tatverdächtigen); Opferangaben werden laut Landesregierung bei „sonstigen Straftaten“ systembedingt nicht erhoben, da hierfür keine körperliche Schädigung vorliegt.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von den Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow und Lena Kotré (AfD-Fraktion), beantwortet vom Minister des Innern und für Kommunales namens der Landesregierung. Die Landesregierung erläutert, dass der Phänomenbereich „PMK-nicht zuzuordnen“ mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in „PMK-sonstige Zuordnung“ umbenannt wurde und seitdem diese Zuschreibung verwendet wird. Die Datenerhebung erfolgte mit Stand 31. Januar 2026. Die Landesregierung verweist darauf, dass der Straftatbestand „Bildung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ im Strafgesetzbuch nicht existiert und geht davon aus, dass sich die Fragesteller auf §§ 129, 129a, 129b StGB beziehen. Zu Vorkommnissen in Bezug auf militärische Liegenschaften erteilt die Landesregierung unter Verweis auf das Staatswohl keine Auskunft, da dies Rückschlüsse auf Aufklärungsfähigkeiten und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zulassen könnte.