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BrandenburgAntragAfD

📝 Windenergieanlage - Abstandsflächen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden im Außenbereich um mindestens das Zwanzigfache vergrößern!

9. Juni 2026Dokument 8/2939 · WP 8Brandenburg
WindenergieanlagenAbstandsflächenBauordnungInfraschallAußenbereich

📋 Worum geht es?

Der Antrag der AfD-Fraktion betrifft die in § 6 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung festgelegten Abstandsflächen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden im Außenbereich. Die Fraktion verweist darauf, dass durch das „Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung“ im September 2023 der Mindestabstand auf 0,2-Fache der Anlagengesamthöhe (0,2 H) verringert wurde. Die Fraktion fordert, diesen Abstand auf das 4-Fache der Gesamthöhe (4 H) zu erhöhen.

👥 Wer ist betroffen?

Laut Antragstellern betroffen sind Bewohner von Wohngebäuden im Außenbereich, insbesondere Einzelwohngebäude und Splittersiedlungen, die nach Angaben der Fraktion nicht durch die 1000-Meter-Regel des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes von 2022 erfasst werden, da diese Regel sich nur auf Wohngebäude innerhalb geschlossener Ortslagen oder festgesetzter Bebauungspläne bezieht.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die AfD-Fraktion fordert, dass der Landtag beschließt, den in § 6 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung festgelegten Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Gebäuden im Außenbereich für Wohngebäude von 0,2 H auf 4 H auszuweiten. Diese Änderung soll im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung“ berücksichtigt werden.

🔎 Konkrete Inhalte

Die Fraktion nennt als konkrete Maßnahme die Erhöhung des Mindestabstands von 0,2 H auf 4 H, was nach ihrer Berechnung bei einer Anlagenhöhe von 250 Metern einem Abstand von rund 1000 Metern entspräche (statt bisher 50 Metern bei 0,2 H). Die Fraktion verweist zur Begründung auf eine am 5. Februar 2026 im Fachmagazin „Applied Acoustics“ veröffentlichte Studie (Mattsson et al., Uppsala University/University of Gävle) zu Infraschallmessungen an zwei schwedischen Windparks (Målarberget mit 27 Vestas-V150-4,2-MW-Anlagen, Lervik mit sieben SG170-6,6-MW-Anlagen), die laut Fraktion zeigt, dass das Infraschallsignal bei laufenden Anlagen deutlich höher war als nach deren Abschaltung am 23. Oktober 2024. Die Position der Fraktion ist, dass größere Abstände zum Schutz vor optischer Belastung, herabstürzenden Trümmerteilen im Havariefall und gesundheitlichen Folgen durch Infraschall notwendig seien.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Antrag von der AfD-Fraktion. Eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument nicht vor, da es sich um einen Antrag und nicht um eine Anfrage handelt. Der Antrag verweist auf das „Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung“ (September 2023, Änderung von § 6 Abs. 5), auf das Brandenburgische Windenergieanlagenabstandsgesetz (2022, 1000-Meter-Regel) und auf die vorgeschlagene Einarbeitung in das „Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung“. Als Zahlen werden genannt: aktuelle Anlagenhöhen von 200 bis 260 Metern, Rotorblattlängen bis 85 Meter, Mastfußdurchmesser bis acht Meter, sowie ein Beispielabstand von 50 Metern bei 0,2 H und rund 1000 Metern bei 4 H (jeweils bezogen auf 250 Meter Anlagenhöhe). Die Einschätzungen zu Infraschall, optischer Bedrohung und Gefahr durch Trümmerteile sind Bewertungen der Antragsteller.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/2939, Wahlperiode 8, eingereicht 9. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.