❓ Politische Straftat - Straf- und Gewalttaten in Brandenburg nach dem Definitionssystem "Politisch motivierte Kriminalität - religiöse Ideologie" (PMK -religiöse Ideologie-) Oktober bis Dezember 2025
📋 Worum geht es?
Die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion dokumentiert die Zahl der Straf- und Gewalttaten in Brandenburg, die im Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 im Bereich der „Politisch motivierten Kriminalität – religiöse Ideologie“ (PMK-religiöse Ideologie-) erfasst wurden. Grundlage ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst (KPMD-PMK), ausgewertet mit Stand 11. Februar 2026. Die Fragesteller begründen ihre Anfrage mit der Einschätzung, die Zahl religiös motivierter Taten bewege sich auf einem hohen Niveau und erfordere zeitnahe Schwerpunktsetzung.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landkreise und kreisfreien Städte Brandenburgs, in denen die erfassten Taten registriert wurden, darunter Potsdam, Cottbus/Chóśebuz, Oberspreewald-Lausitz, Uckermark, Märkisch-Oderland, Barnim, Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark und Brandenburg an der Havel. Genannt werden auch einzelne Geschädigte (u. a. im Kontext religiöser Motive, Schulen als Ziel von Bombendrohungen) sowie Tatverdächtige, deren Verfahrensstand jeweils als Ermittlung bzw. Verdacht bezeichnet wird.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: (1) wie viele Straftaten im Bereich PMK-religiöse Ideologie- von Oktober bis Dezember 2025 registriert wurden, aufgeschlüsselt nach Gewalttaten, terroristischen Straftaten, Bildung krimineller Vereinigungen, Sachbeschädigungen und sonstigen Straftaten; (2) um welche Gewalttaten es sich im Detail handelte (Ort, Datum, Opfer- und Täterdaten, Straftatbestand, Kurzsachverhalt, Extremismusbezug, Hasskriminalitätskategorie); (3) ob terroristische Straftaten in diesem Phänomenbereich bekannt sind und welche Details sowie Organisationsbezüge dazu vorliegen; (4) ob Bildungen terroristischer oder verfassungsfeindlicher Vereinigungen bekannt sind und welche Vernetzungen mit anderen religiösen Strukturen bestehen; (5) um welche sonstigen Straftaten es sich im Detail handelte; (6) wie viele Nachmeldungen für den Zeitraum bis 30. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten; (7) wie viele dieser Nachmeldungen Gewalttaten betrafen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Insgesamt wurden 21 Straftaten im Bereich PMK-religiöse Ideologie- registriert, davon 1 Gewaltdelikt, 1 terroristische Straftat, 0 Fälle von Bildung krimineller Vereinigungen, 0 Sachbeschädigungen und 19 sonstige Straftaten. Die eine Gewaltstraftat betraf eine körperliche Auseinandersetzung in Senftenberg/Zły Komorow (12.11.2025, § 223 StGB) im familiären Kontext wegen vermeintlicher „Familienehre“. Die terroristische Straftat betraf zwei Tatverdächtige in Potsdam (22.11.2025, § 129a StGB), die laut Landesregierung im Verdacht stehen, einen Anschlag im Namen des IS geplant zu haben. Zu Bildungen terroristischer oder verfassungsfeindlicher Vereinigungen wurden keine Fälle bekannt. Die 19 sonstigen Straftaten umfassen u. a. mehrere Bombendrohungen gegen Schulen in Potsdam und eine Drohung gegen einen Weihnachtsmarkt in Angermünde, Fälle von Volksverhetzung (§ 130 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 261 StGB) sowie Verstöße gegen das Vereinsgesetz; die Landesregierung ordnet die meisten dieser Taten als extremistisch ein, teils mit Hasskriminalitätskategorien wie antisemitisch, islamfeindlich, fremdenfeindlich oder frauenfeindlich. Eine Erfassung von Opferzahlen bei „sonstigen Straftaten“ ist laut Landesregierung nach den Verfahrensregeln des Definitionssystems nicht möglich, da dort keine körperliche Schädigung vorliegt. Nachmeldungen für den Zeitraum bis 30. September 2025 gab es laut Landesregierung keine.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow und Lena Kotré (AfD-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2774); die Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor und wurde vom Minister des Innern und für Kommunales erteilt. Die Landesregierung nennt als Datengrundlage den Kriminalpolizeilichen Meldedienst PMK (KPMD-PMK) mit Auswertungsstand 11. Februar 2026. Sie weist darauf hin, dass das Strafgesetzbuch keinen eigenen Straftatbestand „Bildung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ kennt und legt die Fragen daher anhand der §§ 129, 129a, 129b StGB aus. Konkrete Zahlen: 21 Straftaten insgesamt, davon 1 Gewaltdelikt, 1 terroristische Straftat, 19 sonstige Straftaten, 0 Sachbeschädigungen und 0 Fälle von Vereinigungsbildung.