❓ Windenergieanlage - Umgang mit Mindestabständen und sonstigen Schutzbestimmungen beim Repowering von Windenergieanlagen
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt das sogenannte „Repowering“ von Windenergieanlagen (WEA), bei dem ältere, nicht mehr geförderte Anlagen durch meist größere und leistungsfähigere Anlagen (RWEA) ersetzt werden. Die Fragesteller thematisieren, ob für solche erneuerten, oft deutlich höheren Anlagen weiterhin die ursprünglichen, teils unterschrittenen Mindestabstände gelten und welchen Bestandsschutz bestehende Genehmigungen bieten. Als Beispiel nennen sie ein Repowering-Vorhaben im Amt Falkenberg-Höhenland mit geplanten Nabenhöhen von über 200 Metern und Abständen von teils unter 1.000 Metern zu Wohngebäuden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Anwohnerinnen und Anwohner in der Nähe von Repowering-Vorhaben, insbesondere im Amt Falkenberg-Höhenland (Gemeinde Kruge-Gersdorf) sowie laut den Fragestellern Protestierende in weiteren Orten (Bad Belzig, Beelitz, Buckautal, Friedland/Leißnitz, Galenbeck, Golzow, Gumtow, Havelberg, Neuruppin, Oberuckersee, Uckerland). Zuständig sind das Landesamt für Umwelt (LfU) als Genehmigungsbehörde sowie die Regionalen Planungsgemeinschaften Brandenburgs.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: 1) Ob einmal genehmigte WEA beim Repowering trotz geänderter Höhe und Leistung Bestandsschutz genießen. 2) Falls ja: welche Restriktionen gegen zu nahe Bebauung bestehen, wie der Grundgedanke der Mindestabstände bei größeren RWEA erhalten bleibt, welche Bedeutung die Landesregierung den genannten Protesten beimisst und ob eine Flexibilisierung der Abstandsregeln nötig sei, sowie wie das LfU „Bestandsschutz“ und „wesentliche Änderung der Bebauung“ bewertet. 3) Welche Möglichkeiten das LfU hat, von Anwohnern oder Kommunen abgelehnte Vorhaben zu stoppen. 4) Wie weit der Flächenausbau für Windenergie bis 2027 (mindestens 1,8 % der Landesfläche) fortgeschritten ist. 5) Ob das Flächenziel für 2032 (2,2 %) erreicht wird. 6) Ob die Landesregierung eine Anpassung der Flächenziele durch Repowering-Effizienzgewinne plant. 7) Wie viele WEA-Rückbauten behördlich überprüft wurden und welche Beanstandungen es gab.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: WEA genießen beim vollständigen Austausch im Rahmen des Repowerings keinen Bestandsschutz; es ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b BImSchG mit eingeschränktem, aber vorhandenem Prüfumfang (inklusive bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit und Abstandsflächen) nötig. Frage 2 entfällt, da Frage 1 verneint wurde. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine gebundene Verwaltungsentscheidung ohne behördliches Ermessen; eine Ablehnung ist nur bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Anforderungen möglich, die nicht durch Nebenbestimmungen behoben werden können. Stand Mai 2026 sind in der Planungsregion Uckermark-Barnim 2,22 % und in Havelland-Fläming 1,84 % der Regionsfläche für Windenergie festgelegt; das 1,8-%-Flächenziel für 2027 wird voraussichtlich erreicht, zum 2,2-%-Ziel für 2032 kann derzeit keine landesweite Aussage getroffen werden. Die Flächenziele (1,8 % bis 2027, 2,2 % bis 2032) sind bundesrechtlich im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) festgelegt und können von der Landesregierung nicht angepasst werden. Zu Rückbauten liegen der Landesregierung keine Daten vor, da das LfU für die Überwachung des Rückbaus nicht zuständig ist und lediglich nach § 15 BImSchG angezeigte Stilllegungen erfasst.
⚡ Einordnung
Eingereicht von der AfD-Fraktion (Abgeordnete Heiko Gehring und Lars Günther), Drucksache 8/2806, beantwortet durch die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Landesregierung verweist auf § 16b, § 6 Abs. 1 und § 15 BImSchG, § 36 Abs. 2 BauGB sowie das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom 20. Juli 2022, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025. Konkrete Zahlen: Flächenanteil für Windenergie Stand Mai 2026 in Uckermark-Barnim 2,22 %, in Havelland-Fläming 1,84 %; gesetzliche Flächenziele 1,8 % (2027) und 2,2 % (2032) der Landesfläche. Die im Dokument genannten Abstandsangaben zum Beispiel Falkenberg-Höhenland (z. B. 708 Meter, ca. 800 Meter zum nächsten Wohngebäude, Nabenhöhe über 200 Meter) stammen aus der Vorbemerkung der Fragesteller, nicht aus einer eigenen Feststellung der Landesregierung.