✏️ Bauordnungsrecht - Viertes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
📋 Worum geht es?
Der Änderungsantrag der AfD-Fraktion bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (Drucksache 8/2217) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung (Drucksache 8/2986). Die AfD-Fraktion beantragt, dass der Landtag den gesamten Gesetzentwurf in einer von ihr vorgelegten, neu gefassten Version beschließt. Die Änderungen betreffen zahlreiche Einzelvorschriften der Brandenburgischen Bauordnung, unter anderem zu Abstandsflächen, Brandschutzanforderungen, Rettungswegen, Aufstockungen und Dachgeschossausbauten sowie zur Verfahrens- und Genehmigungsfreiheit bestimmter Bauvorhaben.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Bauherrinnen und Bauherren in Brandenburg, die Bauaufsichtsbehörden, Eigentümer von Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Betreiber von Anlagen wie Photovoltaik-, Antennen-, Wasserstoff- und Feuerungsanlagen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die AfD-Fraktion fordert, den Gesetzentwurf der Landesregierung durch eine eigene, umfassend neu gefasste Version zu ersetzen. Konkret sollen unter anderem die Abstandsflächenregelungen in § 6 geändert werden (u. a. Sonderregeln für Windenergieanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich), der Begriff „genehmigungsfrei“ vielfach durch „verfahrensfrei“ ersetzt werden, ein neuer § 51a zum erleichterten Umbau bestehender Gebäude zur Schaffung von Wohnraum eingeführt werden, Erleichterungen bei Brandschutzanforderungen für bestimmte Gebäudeklassen geschaffen werden sowie der Katalog verfahrensfreier Vorhaben (§ 61) um weitere Anlagenarten, etwa zur Wasserstofferzeugung und -nutzung, erweitert werden.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Antrag enthält einen detaillierten Katalog von rund 26 Einzeländerungen zur Brandenburgischen Bauordnung. Dazu zählen laut Antragstext: eine Anpassung der Abstandsflächentiefe (0,4 H bzw. 4 H für Windenergieanlagen im Außenbereich), eine Neuregelung der Photovoltaikpflicht für öffentliche Gebäude mit mindestens 50 Quadratmetern Dachfläche (mindestens 50 Prozent der geeigneten Dachfläche), neue Vorgaben zu Rauchabschnitten in notwendigen Fluren (maximal 30 Meter, bei Stichfluren maximal 15 Meter), Mindestraumhöhen für Aufenthaltsräume (2,40 Meter, im Dachraum 2,20 Meter), Erleichterungen für den nachträglichen Dachgeschossausbau und Aufstockungen um bis zu zwei Geschosse sowie eine Erweiterung der verfahrensfreien Vorhaben um Solar-, Wasserstofferzeugungs- und -nutzungsanlagen. Das Dokument enthält den vollständigen, von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Gesetzestext; eine Abstimmung oder Entscheidung des Landtags darüber ist im Dokument nicht vermerkt.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Änderungsantrag von der AfD-Fraktion am 15.06.2026 (ausgegeben am 16.06.2026). Er bezieht sich ausdrücklich auf die Drucksachen 8/2217 (Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.12.2025) und 8/2986 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur und Landesplanung). Als Grundlage der zu ändernden Bauordnung wird die Fassung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18), genannt. Das Dokument enthält keine Angaben zum Abstimmungsergebnis oder zur weiteren Behandlung des Änderungsantrags im Landtag.