❓ Unterricht - Tiergestützte Pädagogik - Einsatz von Schulhunden im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den Einsatz von Schulhunden im Rahmen tiergestützter Pädagogik an Schulen im Land Brandenburg. Der Fragesteller verweist darauf, dass tiergestützte Pädagogik bundesweit an Bedeutung gewinne und sich die Regelungen zwischen den Bundesländern unterscheiden. Er bezieht sich dabei auf die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) der Kultusministerkonferenz, die den Einsatz von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zu Hygiene, tierärztlicher Betreuung, Qualifikation der Lehrkräfte und Tierwohl empfiehlt.
👥 Wer ist betroffen?
Schulen und Einzelschulen im Land Brandenburg, Lehrkräfte, die Schulhunde einsetzen möchten, sowie Schülerinnen und Schüler. Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: wie viele Schulhunde im Einsatz sind (differenziert nach ausgebildeten und nicht ausgebildeten Mensch-Hund-Teams) und falls keine Daten vorliegen, warum keine zentrale Erfassung erfolgt; welche rechtlichen Regelungen für den Einsatz von Schulhunden bestehen; ob es landesweite Vorgaben, Empfehlungen oder Erlasse des MBJS gibt; in welchem Umfang Schulhunde nach Schulformen aufgeschlüsselt eingesetzt werden; welche Qualifikationsanforderungen an Lehrkräfte gestellt werden; welche Vorgaben zu Hygiene, Infektionsschutz und Allergien bestehen; welche Anforderungen an Tierschutz und Tierwohl gestellt werden; welche Regelungen zu Haftung und Versicherung gelten; ob die Landesregierung einheitliche landesweite Regelungen oder Leitlinien plant; und welche Erfahrungen und Erkenntnisse zum pädagogischen Nutzen sowie zu Risiken vorliegen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass keine zentrale Erfassung von Schulhunden erfolgt, da die Entscheidung über den Einsatz eigenverantwortlich bei der jeweiligen Einzelschule liegt. Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 3 S. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), der die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit verpflichtet; die Schulkonferenz entscheidet über den Einsatz von Hunden im Unterricht und über deren Aufnahme in die Hausordnung. Spezialrechtliche Regelungen zum pädagogischen Einsatz von Hunden bestehen laut MBJS nicht. Nach Kenntnis des MBJS setzen Lehrkräfte Schulhunde nach Absolvierung eines Zertifikatslehrgangs zum sachkundigen Einsatz von Schulhunden ein, auf freiwilliger Selbstverpflichtungsbasis; die Lehrkraft trägt die Kosten für Ausbildung und Tierhaltung (Futter, Tierarztkosten, Hundehalterhaftpflicht) selbst. Fragen zu Hygiene, Allergien und Versicherungsschutz sind von den Schulen zu klären; bei Integration des Schulhundes ins Schulkonzept besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte. Die Landesregierung plant keine einheitlichen landesweiten Regelungen oder Leitlinien, da aus ihrer Sicht keine Hinweise auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben vorliegen und einheitliche Standards dem Ziel des Bürokratieabbaus zuwiderlaufen würden. Zum pädagogischen Nutzen und zu Risiken liegen dem MBJS keine eigenen Erhebungen vor; es teilt die Einschätzung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, wonach Studien eine positive Wirkung von Tieren auf Menschen zeigen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage (Nr. 1057, Drucksache 8/2824) vom Abgeordneten Falk Peschel (BSW-Fraktion). Die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister für Bildung, Jugend und Sport erteilt. Die Landesregierung nennt keine konkreten Zahlen zu Schulhunden, da keine zentrale Erfassung stattfindet. Als Rechtsgrundlage wird § 4 Abs. 3 S. 1 BbgSchulG genannt. Die Landesregierung begründet den Verzicht auf einheitliche Standards ausdrücklich mit dem Ziel des Bürokratieabbaus.