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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Windenergie - Staatssekretär des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung stellt gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung der Flächen von Bestandsanlagen bei der Ausweisung der Flächenziele nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz in Aussicht

18. Juni 2026Dokument 8/3016 · WP 8Brandenburg
Jenny Meyer
WindenergieFlächenzieleRegionalplanungBestandsanlagenWindenergieflächenbedarfsgesetz

📋 Worum geht es?

Die Fragestellerin bezieht sich auf die Sitzung der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel am 15. Juni 2026, in der der 2. Entwurf des Regionalplans zur Windenergienutzung gebilligt wurde. Dabei kündigte laut einem RBB-Bericht vom 17. Juni 2026 der Staatssekretär des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) einen Gesetzesbeschluss an, mit dem bestehende Flächen und Anlagen bei dem Gesamtflächenziel von 2,2 % voll angerechnet werden sollen und eine Umplanung möglich werden soll, falls vorgesehene Flächen nicht benötigt werden. Die Fragestellerin verweist darauf, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 des Windenergiebedarfsgesetzes (WindBG) eine Anrechnung bebauter Flächen bislang nur auf das 2,2-%-Ziel zum 31. Dezember 2032 erlaubt, nicht aber auf das Zwischenziel von 1,8 % zum 31. Dezember 2027.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel, Planungsträger in Brandenburg, Betreiber bestehender und genehmigter Windenergieanlagen sowie Kommunen mit rechtswirksamer Bauleitplanung im Bereich Windenergie.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gesehen werden, um abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG bestehende Flächen und Anlagen bereits beim Teilflächenziel zum 31. Dezember 2027 anzurechnen. 2. Welchen Regelungsgehalt eine landesrechtliche Regelung haben könnte, damit zum Gesamtziel von 2,2 % zum 31. Dezember 2032 alle vorhandenen Flächen und Anlagen voll angerechnet werden können. 3. Wann ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet und innerhalb der Landesregierung abgeschlossen werden soll. 4. Wann der Landtag mit der Einbringung einer solchen Gesetzesinitiative rechnen kann. 5. Falls keine Gesetzesinitiative geplant ist, wie die Ausführungen des Staatssekretärs bei der Regionalversammlung am 15. Juni 2026 dann zu bewerten seien.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion) eingereicht. Laut Dokument hat die Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel am 15. Juni 2026 den 2. Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel (Sachlicher Teilplan Windenergienutzung 2024) gebilligt (Beschluss 4/2026) und den Beratenden Ausschuss für Planungsarbeit mit einer Prüfung zur stärkeren Berücksichtigung bestehender Anlagen beauftragt (Beschluss 7/2026). Die Fragestellerin verweist auf einen RBB-Bericht vom 17. Juni 2026, in dem der Staatssekretär des MIL einen Gesetzesbeschluss zur vollen Anrechnung vorhandener Flächen und Anlagen beim 2,2-%-Ziel angekündigt habe. Die Anfrage nennt § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG sowie die gesetzlichen Flächenbeitragswerte von 1,8 % der Landesfläche zum 31. Dezember 2027 und 2,2 % zum 31. Dezember 2032 als rechtlichen Rahmen.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3016, Wahlperiode 8, eingereicht 18. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.