❓ Erneuerbare Energie - Umsetzung der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach RED III
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Umsetzung der EU-Richtlinie RED III, durch die Brandenburg verpflichtet ist, sogenannte Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. Diese Gebiete sollen Genehmigungsverfahren erleichtern, erfordern aber eine stärkere Berücksichtigung von Umweltaspekten bereits auf Planungsebene. Die Fragestellerin wollte wissen, wie weit die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Brandenburgs mit der Umsetzung sind.
👥 Wer ist betroffen?
Die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Brandenburgs, die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg sowie Betreiber von Windenergie-, Nebenanlagen- und Energiespeicheranlagen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: 1) wie der Umsetzungsstand und die Auswirkungen der RED-III-Umsetzung in den fünf Regionalen Planungsgemeinschaften aussehen; 2) im welchem Verhältnis die Beschleunigungsgebiete zu bestehenden bzw. geplanten Windenergie-Vorranggebieten stehen; 3) wie die Landesregierung die Planungsgemeinschaften bei der rechtskonformen Berücksichtigung von Umweltauswirkungen unterstützt; 4) welche konkreten Ausnahmen von der Ausweisungspflicht in den jeweiligen Planungsgemeinschaften bestehen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 28 Absätze 2 bis 7 und Anlage 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) erfolgt. Die Regionalen Planungsgemeinschaften Havelland-Fläming und Uckermark-Barnim haben im Herbst 2025 mit dem gesonderten Ausweisungsverfahren begonnen; Havelland-Fläming plant, die Ausweisung für ergänzende Windenergiegebiete seines Teilregionalplans 2027 gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 ROG zeitgleich mit der Planaufstellung vorzunehmen. Bislang hat keine der fünf Regionalen Planungsgemeinschaften Beschleunigungsgebiete ausgewiesen, weshalb noch keine Auswirkungen feststellbar sind. Zum Verhältnis zwischen Beschleunigungsgebieten und bestehenden/geplanten Vorranggebieten Windenergie sowie zu konkreten Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 ROG kann die Landesregierung derzeit noch keine Aussage treffen. Zur Unterstützung verweist sie auf die Beratungsaufgabe der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg im Rahmen der erweiterten Rechtsaufsicht gegenüber den Planungsgemeinschaften.
⚡ Einordnung
Die Kleine Anfrage Nr. 1063 (Drucksache 8/2832) wurde von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion) eingereicht; die Antwort liegt als Drucksache 8/3025 vor und wurde vom Minister für Infrastruktur und Landesplanung im Namen der Landesregierung erteilt. Rechtsgrundlage ist das am 15. August 2025 in Kraft getretene Gesetz zur nationalen Umsetzung der RED III sowie § 28 ROG und § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Laut Landesregierung haben zwei von fünf Regionalen Planungsgemeinschaften (Havelland-Fläming, Uckermark-Barnim) im Herbst 2025 mit dem Ausweisungsverfahren begonnen; keine hat bislang Beschleunigungsgebiete tatsächlich ausgewiesen.