❓ Rettungswesen - Notfallsanitäter, Rettungsassistenten und Notfallmediziner im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Personalsituation im bodengebundenen Rettungsdienst in Brandenburg: Anzahl und Qualifikation von Notfallsanitätern, Rettungsassistenten und Rettungssanitätern, ihre regionale Verteilung sowie ihre Aufgaben- und Verantwortungsbereiche. Die Fragestellerin verweist in ihrer Vorbemerkung zudem auf offene Forderungen der Rettungsdienstträger gegenüber Krankenkassen in Höhe von nach Angaben von Gesundheitsministerin Müller 150 Millionen Euro und mehr sowie auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zur Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming.
👥 Wer ist betroffen?
Landkreise und kreisfreie Städte als Träger des Rettungsdienstes, Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Notärzte in Brandenburg sowie Ausbildungseinrichtungen für Rettungsdienstpersonal.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin erfragt: die Anzahl von Notfallsanitätern, Rettungsassistenten und Rettungssanitätern mit Stand 17. Oktober 2025 (Frage 1); deren regionale Verteilung auf Landkreise und kreisfreie Städte (Frage 2); die überwiegenden Einsatz- und Aufgabenbereiche dieser Berufsgruppen (Frage 3); wie viele davon im aktiven Einsatzdienst versus in anderen Funktionen tätig sind (Frage 4); Anzahl und Verteilung von Notärzten und Ärzten mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin (Frage 5); die konkrete Aufgaben- und Verantwortungsverteilung zwischen den Berufsgruppen, insbesondere bei heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Notfallsanitätergesetz (Frage 6); sowie Zahlen zu Auszubildenden und Absolventen in der Notfallsanitäter-Ausbildung (Frage 7).
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Nach der Statistik für 2023 waren am 31. Dezember 2023 1.596 Vollzeitäquivalente (VZÄ) Notfallsanitäter, 279 VZÄ Rettungsassistenten und 1.213 VZÄ Rettungssanitäter im Rettungsdienst im Einsatz. Zu Frage 4 (Verteilung auf Einsatzdienst versus andere Funktionen) liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Zur Aufgabenverteilung (Frage 6): Im RTW-Einsatz trägt der Notfallsanitäter die medizinische und organisatorische Verantwortung, der Rettungssanitäter ist Fahrzeugführer und Unterstützung; der Rettungsassistent wird nach Auslaufen der Übergangsregelung wie ein Rettungssanitäter eingestuft. Heilkundliche Maßnahmen dürfen ausschließlich Notfallsanitäter durchführen, u.a. nach § 2a NotSanG eigenverantwortlich bei akuter Lebensbedrohung; Brandenburg hat sich der sogenannten 6-Länder-Arbeitsgruppe (mit Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) für einheitliche Behandlungsalgorithmen angeschlossen. Für Rettungssanitäter gibt es keine fachlichen Delegationen. Zu Frage 7: Zum 31. Dezember 2025 befanden sich 289 Personen in der Ausbildung zum Notfallsanitäter, davon 33 berufsbegleitend; die Ausbildungszahlen sind nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Trägern und Ausbildungsjahrgängen tabellarisch aufgeschlüsselt. Im Jahr 2025 bearbeitete das Landesprüfungsamt 108 Anträge (Tabellentext endet im vorliegenden Auszug abgebrochen).
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2781); eine Antwort der Landesregierung, erteilt durch den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt, liegt vor. Die Landesregierung verweist auf § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz (BbgRettG), wonach Landkreise und kreisfreie Städte als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Träger des Rettungsdienstes sind, sowie auf die Landesrettungsdienstplanverordnung (LRDPV) und das Notfallsanitätergesetz (NotSanG). In ihrer Vorbemerkung nennt die Fragestellerin unter Verweis auf Angaben von Gesundheitsministerin Müller im Landtagsplenum offene Forderungen der Rettungsdienstträger gegenüber Krankenkassen von „150 Millionen Euro und mehr“ sowie ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zur Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming, laut dem Fehl- und Leerfahrten nicht mehr pauschal von den Krankenkassen getragen werden müssen; die Landesregierung habe laut Fragestellerin eine Übernahme von Landesbürgschaften als „nicht vorgesehen“ bezeichnet, da dies im Rahmen der Selbstverwaltung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern zu regeln sei. Die Landesregierung erklärt zu mehreren Detailfragen (u.a. Frage 4), dass ihr keine Angaben vorliegen.