Zurück zur Übersicht
BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Wohnkosten - Kosten, Erstattung und Kontrolle von Unterkunfts-, Heiz-, Wasser- und Betriebskosten bei der Unterbringung von Personen mit fluchtbezogenem Aufenthaltsstatus

18. Juni 2026Dokument 8/3034 · WP 8Brandenburg
Dr. Hans-Christoph Berndt, Dennis Hohloch
FlüchtlingsunterbringungKostenerstattungLandesaufnahmegesetzHeizkostenPauschalerstattung

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller thematisieren die Kosten für Unterkunft, Heizung, Wasser und Betriebskosten, die bei der Unterbringung von Personen mit fluchtbezogenem Aufenthaltsstatus in Brandenburg entstehen. Anlass ist nach Angaben der Fragesteller ein Fall, in dem ein Landkreis für eine Vier-Zimmer-Wohnung deutlich höhere Wasser- und Heizkosten gezahlt haben soll als bei vergleichbaren Wohnungen anderer Mieterhaushalte üblich. Die Landesregierung antwortet, dass die Kosten der Landkreise für Aufnahme, Unterbringung, Betreuung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über Pauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) und der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (LAufnGErstV) erstattet werden.

👥 Wer ist betroffen?

Landkreise und kreisfreie Städte in Brandenburg, die zuständige Erstattungsbehörde, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie Personen mit fluchtbezogenem Aufenthaltsstatus (Asylbewerber, Geduldete, vollziehbar Ausreisepflichtige, anerkannte Schutzberechtigte und weitere Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen unter anderem: Wie hoch waren 2015–2025 die Kostenerstattungen des Landes an die Landkreise nach LAufnG/LAufnGErstV, aufgeschlüsselt nach Jahren, Landkreisen und Erstattungstatbeständen? Welche Anteile der Erstattungen entfielen auf Unterkunft, Heizung, Wasser und Betriebskosten? In welcher Höhe wurden Pauschalen für Unterkunft, Wasser und Heizung gewährt, aufgeschlüsselt nach Personenzahl und Belegungstagen? Wie hoch waren die Heiz- und Wasserkosten zusammengenommen, aufgeschlüsselt nach Wohnungsgröße und Pro-Kopf-Kosten? Welche Angaben zu Form, Kapazität und Belegung der Unterbringungseinrichtungen wurden übermittelt? Welche Nachweise müssen Landkreise zur Kostenerstattung vorlegen, und wie oft hat die Erstattungsbehörde ihr Prüfungsrecht ausgeübt?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Erstattung an die Landkreise über Pauschalen nach § 14 LAufnG erfolgt, die Unterkunfts- und Heizkosten pauschal abdecken, ohne dass eine Aufschlüsselung nach einzelnen Kostenarten (Wasser, Heizung, Betriebskosten) vorgenommen wird, da die Kommunen über die Verwendung der Pauschale in eigener Zuständigkeit entscheiden. Eine isolierte Angabe zu Heiz- und Wasserkosten, zu Wohnungsgrößen oder Pro-Kopf-Kosten liegt der Landesregierung daher nicht vor. Gesamterstattungssummen seit 2018 sind in Anlagen zur Antwort aufgeführt (Anlage 1–3 zu Frage 1); die Endabrechnung 2024 für Barnim, Frankfurt (Oder), Dahme-Spreewald und Potsdam war zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht abgeschlossen, die Endabrechnung für 2025 ebenfalls nicht. Die Landkreise und kreisfreien Städte melden gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 LAufnGErstV monatlich Form, Kapazität und Belegung der Unterbringungseinrichtungen; jährliche Durchschnittswerte sind in einer Anlage zu Frage 6 enthalten. Im Prüfverfahren nach § 3 LAufnGErstV werden Anwesenheiten und Leistungsbezüge stichprobenartig anhand von Belegungslisten überprüft; eine Pflicht zu gesonderten Einzelnachweisen für Unterkunftskosten besteht wegen der Pauschalierung nicht. Der bereitgestellte Dokumentausschnitt endet bei Frage 11, deren Antwort nicht enthalten ist.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion eingereicht (Dr. Hans-Christoph Berndt und Dennis Hohloch), ursprüngliche Drucksache 8/2840, beantwortet durch den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Landesregierung beantwortet haushaltsrechtliche Fragen für die Jahre 2018 bis 2025, da Buchungsbelege laut Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 147 Abs. 3 Abgabenordnung nur acht Jahre aufzubewahren sind. Rechtsgrundlagen sind das Landesaufnahmegesetz (LAufnG) und die Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (LAufnGErstV). Die eingangs von den Fragestellern genannten Beispielzahlen (rund 2.600 Euro Wasserkosten, rund 1.700 Euro Heizkosten für eine Vier-Zimmer-Wohnung bei Unterbringung versus rund 210 Euro Wasser- und 670 Euro Heizkosten bei vergleichbaren Wohnungen anderer Mieterhaushalte) sind Angaben der Fragesteller ohne im vorliegenden Textausschnitt genannte Quellenbelegung; die Landesregierung bestätigt oder widerlegt diese Zahlen in ihrer Antwort nicht.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3034, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.