❓ COVID-19 - Eindämmungsverordnungen und Anwendung der Anlage 9a der GGO
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage befasst sich mit dem Verfahren, nach dem die Landesregierung Brandenburg seit 2020 Verordnungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlassen hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei diesen Verordnungen die in § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien (GGO) vorgesehene Anlage 9a – die sogenannte zentrale Normprüfung – jeweils ausgefüllt wurde. Hintergrund sind widersprüchliche Aussagen von Vertretern mehrerer Ministerien in der 7. Sitzung der Enquetekommission 8/1 des Landtages Brandenburg: Ein Vertreter des Innenministeriums erklärte, die zentrale Normprüfung sei wegen der Kurzfristigkeit der Corona-Verordnungen nicht beteiligt worden, während eine Vertreterin des Justizministeriums angab, die Verhältnismäßigkeitsprüfungen seien umfassend und sorgfältig durchgeführt worden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landesregierung Brandenburg und die beteiligten Ministerien (Inneres und Kommunales, Justiz und Digitalisierung, Gesundheit und Soziales, Staatskanzlei) sowie die Enquetekommission 8/1 des Landtages, die mit der Aufarbeitung der Pandemiemaßnahmen befasst ist. Mittelbar betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, deren Grundrechte durch die Eindämmungsverordnungen eingeschränkt wurden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen von der Landesregierung unter anderem wissen: 1) eine vollständige tabellarische Liste aller seit 2020 erlassenen COVID-19-Eindämmungsverordnungen mit Angaben zu Bezeichnung, Inkrafttreten, Verkündung, Erlassform und ob Anlage 9a ausgefüllt wurde sowie zugrunde liegenden Gremienbeschlüssen; 2) bei Verordnungen ohne ausgefüllte Anlage 9a die jeweilige schriftliche Begründung und deren Urheber; 3) und 4) welche schriftlichen rechtlichen Stellungnahmen der Staatskanzlei vor bzw. nach dem 18. November 2020 der Auffassung zugrunde lagen, eine Prüfung nach Anlage 9a sei nicht erforderlich; 5) ob eine allgemeine Weisung oder ein Erlass existiert, der das Vorgehen ohne Anlage 9a generell anordnete; 6) bis 8) welche MPK- bzw. Fachministerkonferenz-Beschlüsse als Grundlage dienten, wie sie übermittelt und innerhalb der Landesregierung weitergeleitet wurden; 9) ob für Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz, Kultusministerkonferenz oder anderer Bund-Länder-Gremien dasselbe Verfahren galt; 10) nach welcher Methode und mit welchen abgewogenen Gütern die Verhältnismäßigkeitsprüfungen durchgeführt wurden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. In der Vorbemerkung werden Aussagen aus der 7. Sitzung der Enquetekommission 8/1 zitiert: Laut einem Vertreter des Innenministeriums sei die zentrale Normprüfung wegen der Kurzfristigkeit der Corona-Verordnungen nicht beteiligt worden. Eine Vertreterin des Justizministeriums gab laut Zitat an, die Verhältnismäßigkeitsprüfungen seien umfassend und sorgfältig durchgeführt worden, unter Berücksichtigung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und von Eilverfahren anderer Bundesländer. Vertreter von Gesundheitsministerium und Staatskanzlei verwiesen laut Zitat darauf, dass die Ermächtigungsgrundlage für Corona-Verordnungen in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes liege und die Verordnungsentwürfe sich inhaltlich an den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) orientiert hätten.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Lars Hünich). Eine Antwort der Landesregierung liegt im vorliegenden Dokument nicht vor. Als Quelle zitiert das Dokument Aussagen aus der 7. Sitzung der Enquetekommission 8/1 des Landtages Brandenburg (verlinkt auf parlamentsdokumentation.brandenburg.de) von Rainer Grieger (Ministerium des Innern und für Kommunales), Dr. Birgit Teipel (Ministerium der Justiz und für Digitalisierung), Anne Stolpe (Ministerium für Gesundheit und Soziales) und Staatssekretär David Kolesnyk (Staatskanzlei). Rechtliche Grundlage der genannten Verordnungen ist laut den zitierten Aussagen § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Als relevantes Datum wird der 18. November 2020 genannt, zu dem die Fragesteller zwischen zwei Zeiträumen unterscheiden.