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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Windenergieanlage - Bau von fünf Windrädern des Großanlagentyps VESTAS 172 im Bad Freienwalder Ortsteil Hohensaaten

30. Juni 2026Dokument 8/3069 · WP 8Brandenburg
Lars Günther
WindenergieWindräderImmissionsschutzrechtGenehmigungsverfahrenNaturschutz

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft das Vorhaben der KINESIS Windpark 1 GmbH, fünf rund 261 Meter hohe Windräder des Typs VESTAS 172 im Bad Freienwalder Ortsteil Hohensaaten zu errichten und zu betreiben. Die Fragesteller verweisen darauf, dass zahlreiche Fachbehörden das Projekt für genehmigungsfähig halten, während die Stadt Bad Freienwalde (Oder) und die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree Vorbehalte und Ablehnung geäußert hätten. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort die rechtlichen Zuständigkeiten und Entscheidungsgrundlagen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

👥 Wer ist betroffen?

Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) und ihr Ortsteil Hohensaaten, die Vorhabenträgerin KINESIS Windpark 1 GmbH, das Landesamt für Umwelt als Genehmigungsbehörde sowie weitere beteiligte Fachbehörden wie das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, der Landkreis Märkisch-Oderland und die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollten wissen: wer trotz kommunalpolitischer Ablehnung letztlich über die Realisierung des Vorhabens entscheidet; nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wird, falls sie bei der Landesregierung bzw. nachgeordneten Behörden liegt; wie die Landesregierung zwischen kommunaler Letztentscheidungskraft und erneuerbaren-Energien-Zielen abwägen würde, wenn die Flächenziele bereits erreicht seien; welches Gewicht dem von den Fragestellern angeführten 'Flugtierproblem' (Vogelschlag) gegen eine Realisierung zukomme; welche der Allgemeinheit zufallenden Kosten mit dem Vorhaben verbunden seien; und ob die Realisierung den Zubau bisher nicht bestehender Strukturen erfordere.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung das Landesamt für Umwelt (LfU) als Genehmigungsbehörde über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entscheidet. Es handle sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung nach § 6 Absatz 1 BImSchG, bei der kein Ermessen bestehe und eine politische Einflussnahme ausgeschlossen sei. Eine Ablehnung komme nur in Betracht, wenn das Vorhaben gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Anforderungen verstoße und dieser Verstoß nicht durch Nebenbestimmungen behoben werden könne. Das gemeindliche Einvernehmen dürfe nur aus den in § 36 Absatz 2 BauGB genannten Gründen versagt werden; natur- und artenschutzrechtliche Belange würden im Verfahren geprüft. Der Allgemeinheit fielen laut Landesregierung keine Kosten für die Genehmigung von Windenergieanlagen zu, da anfallende Kosten der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auferlegt würden. Ein allgemeiner Zubau bisher nicht bestehender Strukturen sei keine gesetzliche Voraussetzung für die Genehmigung.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 1099 (Drucksache 8/2928) vom Abgeordneten Lars Günther (AfD-Fraktion); die vorliegende Drucksache 8/3069 enthält die Antwort der Landesregierung, erstellt durch die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Laut Vorbemerkung der Fragesteller fasste die Stadtverordnetenversammlung von Bad Freienwalde (Oder) am 9. November 2023 einen Grundsatzbeschluss gegen Windräder im gesamten Gemeindegebiet; die Fragesteller geben zudem an, der Anteil von Windvorranggebieten habe mit damals 1,97 % die Vorgabe von 1,8 % bereits übererfüllt. Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree habe laut Fragestellern auf mögliche Beeinträchtigungen des Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin hingewiesen und das Gebiet im Ergebnis der gebietsbezogenen Umweltprüfung als 'mäßig geeignet' eingestuft. Die Landesregierung verweist auf § 1 Absatz 1 Satz 1 ImSchZV, § 6 Absatz 1 BImSchG und § 36 Absatz 2 BauGB als rechtliche Grundlagen.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3069, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.