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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Grundstücksverkehr - 36. Landesgeburtstag mit vorläufigen Landesregelungen - vorläufige Grundstücksordnung für immer?

1. Juli 2026Dokument 8/3070 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
GrundstücksordnungGrundstücksverkaufLandesvermögenTransparenzVerkehrswert

📋 Worum geht es?

Der Fragesteller thematisiert, dass das Land Brandenburg seine Grundstücksgeschäfte seit 2003 auf Grundlage einer internen, nicht veröffentlichten „Vorläufigen Grundstücksordnung“ (VGO) abwickelt, die bis heute nicht durch eine „endgültige“ Regelung ersetzt wurde. Anlass ist ein zuvor diskutierter Grundstücksverkauf des Landes an Tesla, bei dem laut Fragesteller ein Verkaufspreis von nur einem Siebtel des örtlichen Marktpreises zugrunde gelegt worden sei. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort die rechtlichen Grundlagen von Grundstücksverkäufen und legt einen Teil der VGO als Anlage bei.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Landesverwaltung, der Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages sowie Käufer und Verkäufer landeseigener Grundstücke, darunter im zuvor erwähnten Fall das Unternehmen Tesla.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: (1) wie die Landesregierung den Zustand bewertet, dass weiterhin nur eine „vorläufige“ Grundstücksordnung existiert; (2) wann eine „endgültige“ Grundstücksordnung erlassen werden soll; (3) welche Hinderungsgründe dafür bisher bestanden und aktuell bestehen; (4) ob die Grundstücksordnung öffentlich zugänglich gemacht werden soll und falls nicht, warum; (5) wo die VGO, etwa für Abgeordnete, einsehbar ist; (6) wie sich der von der Landesregierung betonte Transparenzanspruch mit intransparenten, unterhalb des Verkehrswerts liegenden Grundstücksgeschäften auf Basis der VGO vereinbaren lässt; (7) wie viele Grundstücksverkäufe je Haushaltsjahr 2006–2025 insgesamt und speziell per Einzelvergabe ohne externes Gutachten nach Ziffer 4.1.6.1 der VGO erfolgten, sowie die dabei aufgetretenen Kaufpreisdifferenzen zum Verkehrswert; (8) in wie vielen dieser Fälle es zu Kaufpreis-Nachforderungen kam und in welcher Höhe.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, die VGO sei eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift ohne materielle Vorgaben für Grundstücksverwertungen an Dritte und verweist auf ihre frühere Antwort auf die Mündliche Anfrage 34 vom 22.01.2020 (Plenarprotokoll 7/7, S. 100). Den 2003 per Erlass des Finanzministeriums eingeführten Teil der VGO fügt sie als Anlage bei. Grundlage jedes Verkaufsfalls seien die veröffentlichten gesetzlichen Vorschriften, namentlich das Grundstücksverwertungsgesetz und die Landeshaushaltsordnung (§§ 63, 64); Verkaufsfälle oberhalb bestimmter Wert- oder Flächengrenzen würden dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zugeleitet. Zur Statistik nennt die Landesregierung 2.628 erfasste Verkaufsfälle im Zeitraum 2006–2025, wobei für den BLB lückenlose Daten erst ab 2011 vorlägen und die übrigen abgefragten Parameter (Aufschlüsselung nach Einzelvergabe, Kaufpreisdifferenzen, Nachforderungen) nicht erfasst seien. Neben dem Bodenwert fließen laut Landesregierung weitere wertbestimmende Faktoren, darunter auch ein Investitionskonzept der Erwerbendenseite, in die Kaufpreisermittlung ein.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/2891); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde namens der Landesregierung vom Minister der Finanzen gegeben. Die Landesregierung verweist auf frühere Drucksachen (8/2878 zur Kleinen Anfrage Nr. 1013, Drucksache 8/2750) sowie auf die Mündliche Anfrage 34 vom 22.01.2020 (Plenarprotokoll 7/7, S. 100) und nennt als rechtliche Grundlagen das Grundstücksverwertungsgesetz sowie §§ 63, 64 der Landeshaushaltsordnung. Für den Zeitraum 2006–2025 werden 2.628 Verkaufsfälle genannt, lückenlose BLB-Daten erst ab 2011. Die Behauptung eines Verkaufspreises von einem Siebtel des Marktpreises beim Tesla-Geschäft stammt vom Fragesteller und wird von der Landesregierung in ihrer Antwort nicht bestätigt oder kommentiert.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3070, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.