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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Windenergieanlage - Anrechenbarkeit von mit Windenergieanlagen bebaute Flächen aus Bebauungsplänen nach dem WindBG

16. Juli 2026Dokument 8/3121 · WP 8Brandenburg
Jenny Meyer
WindenergiegebieteWindBGBebauungsplanRegionalplanungFlächenziele

📋 Worum geht es?

Die Fragestellerin thematisiert, ob Flächen für Windenergie, die im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) rechtswirksam gesichert sind, auf die nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vorgegebenen Teilflächenziele angerechnet werden können. Als Hintergrund verweist sie auf eine Arbeitshilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die diese Anrechenbarkeit bejaht, sowie auf Unverständnis von Bürgern bei einer Sitzung der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel am 15.06.2026 in Kyritz, weil die dortige Regionale Planungsgemeinschaft solche Flächen bislang nicht angerechnet habe.

👥 Wer ist betroffen?

Die Landesregierung Brandenburg, die Regionalen Planungsgemeinschaften (insbesondere Prignitz-Oberhavel und Uckermark-Barnim), Kommunen mit Bauleitplanung für Windenergie sowie Bürger in den betroffenen Planungsregionen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt: 1. Ob die Landesregierung analog zu Niedersachsen eine Arbeitshilfe für die Regionalen Planungsgemeinschaften bereitgestellt hat, andernfalls um Begründung. 2. Ob die Landesregierung die niedersächsische Rechtsauffassung zur Anrechenbarkeit von Bebauungsplan-/Flächennutzungsplan-Flächen für die Stichtage 31.12.2027 und 31.12.2032 teilt. 3. Ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass der Bundesgesetzgeber mit § 2 Nr. 1 WindBG die Berücksichtigung bauleitplanerisch gesicherter Flächen bei der Anrechnung ausdrücklich geregelt hat. 4. Ob die Landesregierung die Regionalen Planungsgemeinschaften anweisen wird bzw. kann, solche Flächen bei den Teilflächenzielen zu berücksichtigen. 5. In welchem Umfang die für die Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim angerechneten 114 ha (nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG, laut Drucksache 8/2634) auf bauleitplanerisch gesicherte Flächen zurückgehen, aufgeschlüsselt nach Kriterium, Rechtsgrundlage und Beschlussdatum. 6. Wie die Landesregierung die im Bund-Länder-Kooperationsausschuss-Bericht 2025 genannten Flächenanteile (22.694 ha Regionalplanung, 16.087 ha Bauleitplanebene, zusammen 2,2 % der Landesfläche zum Stichtag 31.12.2024) im Verhältnis zu den WindBG-Flächenzielen bewertet und ob Brandenburg die Flächenziele bei vollständiger Anrechnung bauleitplanerischer Flächen bereits erfüllt hätte.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Fragestellerin verweist auf konkrete Zahlen aus dem Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses 2025: für Brandenburg 22.694 ha durch Regionalplanung und 16.087 ha durch Bauleitplanung ausgewiesen (jeweils ohne Überschneidung), entsprechend 0,8 % bzw. 1,3 % der Landesfläche, in Summe 2,2 % zum Stichtag 31.12.2024. Zudem wird auf die Antwort der Landesregierung in Drucksache 8/2634 verwiesen, wonach für die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim 114 ha nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG angerechnet wurden.

⚡ Einordnung

Eingereicht von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion) als Kleine Anfrage Nr. 1167, eingegangen und ausgegeben am 16.07.2026. Eine Antwort der Landesregierung ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten. Die Anfrage bezieht sich auf das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) mit den Stichtagen 31.12.2027 und 31.12.2032 sowie auf frühere Drucksache 8/2634. Als Beleg wird eine Arbeitshilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stand September 2025) sowie der Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses vom Oktober 2025 zitiert, dessen Zahlen oben unter 'findings' wiedergegeben sind.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3121, Wahlperiode 8, eingereicht 16. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.