❓ Windenergieanlage - Anrechenbarkeit von mit Windenergieanlagen bebaute Flächen aus Bebauungsplänen nach dem WindBG
📋 Worum geht es?
Die Fragestellerin thematisiert, ob im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) rechtswirksam gesicherte Windenergieflächen auf die nach dem Bundes-Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vorgeschriebenen Teilflächenziele der Regionalen Planungsgemeinschaften angerechnet werden können. Sie verweist auf eine Arbeitshilfe des Landes Niedersachsen, die eine solche Anrechnung bejaht, sowie auf Unmut von Bürgern bei einer Sitzung der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel, weil solche Flächen dort bislang nicht angerechnet würden.
👥 Wer ist betroffen?
Regionale Planungsgemeinschaften in Brandenburg (insbesondere Prignitz-Oberhavel und Uckermark-Barnim), Kommunen mit eigener Bauleitplanung für Windenergie, die Landesregierung sowie Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Planungsregionen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: 1) Ob die Landesregierung den Regionalen Planungsgemeinschaften eine Arbeitshilfe analog Niedersachsen zur Verfügung gestellt hat bzw. warum nicht. 2) Ob die Landesregierung die niedersächsische Rechtsauffassung zur Anrechenbarkeit von Bebauungsplan-/Flächennutzungsplan-Flächen auf die WindBG-Teilflächenziele teilt. 3) Ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass der Bundesgesetzgeber nach § 2 Nr. 1 WindBG die Berücksichtigung bauleitplanerisch gesicherter Windenergieflächen bei den Teilflächenzielen ausdrücklich geregelt hat. 4) Ob die Landesregierung die Regionalen Planungsgemeinschaften anweisen wird bzw. kann, solche Flächen bei der Zielerreichung zu berücksichtigen. 5) In welchem Umfang die für die Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG angerechneten 114 ha auf bauleitplanerisch gesicherte bzw. anderweitig angerechnete Flächen entfallen, aufgeschlüsselt nach Kriterium, Rechtsgrundlage und Beschlussdatum. 6) Wie die Landesregierung die im Bund-Länder-Kooperationsausschuss-Bericht 2025 für Brandenburg ausgewiesenen Flächenanteile (Regionalplanung 0,8 %, Bauleitplanung 1,3 %, zusammen 2,1 % zum Stichtag 31.12.2024) im Verhältnis zu den WindBG-Flächenzielen bewertet und ob das Flächenziel damit bei vollständiger Anrechnung bauleitplanerischer Flächen bereits zum 31.12.2024 fast erreicht gewesen wäre.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
⚡ Einordnung
Eingereicht von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion). Die Anfrage verweist auf die Arbeitshilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stand September 2025), die eine Anrechenbarkeit aus § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz WindBG und § 2 Abs. 1 Satz 2 NWindG herleitet. Genannt wird außerdem die frühere Drucksache 8/2634, in der laut Angabe des Ministers für Infrastruktur und Landesplanung für die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG 114 ha angerechnet wurden. Zudem wird der Bericht des Bund-Länder-Kooperationsausschusses vom Oktober 2025 zitiert, wonach für Brandenburg zum Stichtag 31.12.2024 22.694 ha durch Regionalplanung (0,8 % der Landesfläche) und 16.087 ha durch Bauleitplanung ohne Überschneidungen (1,3 %) für Windenergie ausgewiesen waren, zusammen 2,1 % der Landesfläche.