❓ Tierkörperbeseitigung - Landesbauernverband kritisiert die Gebührensteigerungen für die Tierkörperbeseitigung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Kritik des Landesbauernverbandes Brandenburg an deutlich gestiegenen Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort die rechtlichen Grundlagen der Entgeltfestsetzung und die Gründe für die Erhöhung.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind landwirtschaftliche Tierhalter und Schlachtbetriebe in Brandenburg, die Entgelte an das beauftragte Beseitigungsunternehmen Fa. SecAnim GmbH zahlen müssen, sowie der Landesbauernverband Brandenburg als Interessenvertretung.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen, wie die Landesregierung die Kritik des Landesbauernverbandes an den gestiegenen Gebühren für die Tierkörperbeseitigung bewertet, insbesondere im Vergleich dazu, dass der Freistaat Thüringen seine Gebühren im Mai 2026 gesenkt habe.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung erklärt, dass die Beseitigungspflicht für Tierkörper der Kategorien 1 und 2 nach einem europaweiten Vergabeverfahren auf die Fa. SecAnim GmbH übertragen wurde, die auch in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Berlin, Thüringen und Teilen Niedersachsens tätig ist. Am 31. März 2026 wurde eine neue Entgeltliste für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.12.2028 genehmigt. Die Entgelte werden laut einer länderübergreifenden „Kalkulationsvereinbarung TBA“ als Selbstkostenerstattungspreise im Periodenausgleich ermittelt, wobei Unter- oder Überdeckungen in der Folgeperiode ausgeglichen werden. Die aktuelle Gebührenerhöhung resultiert laut Landesregierung aus erheblichen Unterdeckungen durch gestiegene Logistik-, Personal- und insbesondere Energiekosten, die bei der Genehmigung für den Zeitraum 2023–2025 nicht berücksichtigt werden konnten. Am 14. April 2026 fand in Schwerin eine Informationsveranstaltung für Verbände statt, an der laut Landesregierung auch ein Vertreter des Landesbauernverbandes Brandenburg teilnahm. Das EU-Recht erlaubt eine öffentliche Kostenbeteiligung nur bei Falltieren (verendeten Nutztieren): Hier trägt der Landwirt laut Landesregierung 60 %, Land und Landkreise/kreisfreie Städte je 20 % der Beseitigungskosten; Beihilfen für Schlachtabfälle sind EU-rechtlich nicht zulässig. Zum Vergleich mit Thüringen führt die Landesregierung aus, dass dort 2021/2022 ebenfalls ein Vergabeverfahren mit der Fa. SecAnim GmbH stattfand und sich die Entgelte ab 2023 wegen der Energiepreissteigerungen infolge des Ukrainekrieges um bis zu 200 % erhöhten; dies führte in der Kalkulationsperiode 2023–2025 zu Überdeckungen, wodurch die Entgelte in der Folgeperiode wieder gesenkt werden konnten.
⚡ Einordnung
Die Kleine Anfrage Nr. 1110 (Drucksache 8/3011) wurde vom Abgeordneten Gunnar Lehmann (BSW-Fraktion) eingereicht; die vorliegende Drucksache 8/3127 enthält die Antwort der Landesregierung, erstellt durch die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Landesregierung verweist auf § 3 Abs. 1 und 3 TierNebG sowie § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 AG TierNebG als rechtliche Grundlagen. Die Kritik an den Gebührenerhöhungen sowie der Hinweis auf die Gebührensenkung in Thüringen werden im Dokument als Position des Landesbauernverbandes Brandenburg dargestellt, auf die die Landesregierung mit sachlichen Erläuterungen zur Entgeltkalkulation antwortet, ohne die Kritik selbst ausdrücklich als zutreffend oder unzutreffend zu bewerten.