❓ Krankenhaus - Sicherstellungszuschlag für Kliniken und Änderungen zur Überprüfung der Qualitätskriterien
📋 Worum geht es?
Der Sicherstellungszuschlag unterstützt Krankenhäuser finanziell, die für die regionale Grundversorgung unverzichtbar sind, deren Betrieb aber wegen geringer Fallzahlen nicht kostendeckend ist. Die Fragestellerin thematisiert eine bundesrechtliche Änderung, nach der Krankenhäuser für den Zuschlag nicht mehr nachweisen müssen, dass sie die Stufe der Basisnotfallversorgung vorhalten, und verweist auf Kritik des GKV-Spitzenverbands daran.
👥 Wer ist betroffen?
Krankenhäuser in Brandenburg mit Sicherstellungszuschlag, deren Träger, die Kostenträger (Krankenkassen), die zuständige oberste Landesbehörde sowie die Bevölkerung in ländlichen Versorgungsregionen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: Welche Krankenhäuser haben seit Einführung den Sicherstellungszuschlag in welcher Höhe erhalten (Frage 1) und wie beim 'kleinen Sicherstellungszuschlag' (Frage 2)? Gibt es weitere Fördermittel für die regionale Grundversorgung (Frage 3)? Wie läuft das Antragsverfahren genau ab (Frage 4)? Wie lang ist die Bearbeitungsdauer (Frage 5)? Wie viel Personal und Kosten sind damit befasst (Frage 6)? Was tut die Landesregierung zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer (Frage 7)? Gab es Klagen von Trägern (Frage 8)? Wie bewertet die Landesregierung die Kritik des GKV-Spitzenverbands und wirkt sie auf die Einhaltung der früheren Qualitätskriterien hin (Frage 9)?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass seit Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes bislang keine Anträge auf den regulären Sicherstellungszuschlag nach § 5 Absatz 2 Satz 1 KHEntgG eingereicht oder genehmigt wurden. Beim 'kleinen Sicherstellungszuschlag' nennt sie eine Liste von elf Vereinbarungen 2025/2026, darunter Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel (2025, 500.000 €), Havelland Kliniken (2025 und 2026 je 750.000 €), Klinik Ernst von Bergmann Bad Belzig (2025, 500.000 €), Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem (2025, 500.000 €), Klinikum Dahme-Spreewald (2025, 1.000.000 €), Diakoniekrankenhaus Naëmi Wilke Guben (2025, 500.000 €), Städtisches Krankenhaus Eisenhüttenstadt (2025, 750.000 €), Oder-Spree Krankenhaus (2025, 1.000.000 €), Krankenhaus Märkisch-Oderland (2025, 500.000 €) und Krankenhaus Seelow (2025, 1.000.000 €). Eine Verordnungsermächtigung für ergänzende Landesregelungen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KHEntgG) wurde laut Landesregierung nicht genutzt, da Brandenburg keine geografischen Besonderheiten wie Insellagen oder Gebirgsketten aufweise. Zum Verfahren erläutert die Landesregierung, dass der Träger einen Antrag mit Wirtschaftsprüftestat bei der obersten Landesbehörde stellt, gefolgt von einem Anhörungsverfahren mit Kostenträgern und Krankenhaus vor dem abschließenden Bescheid; eine Bearbeitungsdauer werde nicht beziffert, da sie von der Qualität der Antragsunterlagen abhänge. Die Personalkosten für die Bearbeitung werden jährlich angegeben, von 4.335 € (2020) bis 5.040 € (2026), entsprechend einer Sachbearbeitertätigkeit (TV-L 12) mit zwei Wochenstunden. Fragen 8 und 9 zu Klagen sowie zur Bewertung der GKV-Kritik werden gemeinsam beantwortet: Da bislang keine Antragsverfahren nach der Gesetzesänderung geführt wurden, sei auch keine behördliche Entscheidung bei Nichterfüllung eines Qualitätsparameters erforderlich gewesen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) gestellt (Drucksache 8/3031) und von der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt, beantwortet. Die Vorbemerkung der Fragestellerin zitiert eine Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands, der die Streichung des Nachweises der Basisnotfallversorgung kritisiert und wörtlich erklärt: 'Wir bedauern, dass geförderte Standorte jetzt nicht mehr nachweisen müssen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen und entsprechende Strukturen vorhalten' sowie 'Das ist nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft und derer Arbeitgeber'. Die Landesregierung bezieht zu dieser Kritik keine eigene Bewertung, sondern verweist auf die fehlende Antragspraxis. Rechtsgrundlagen, auf die verwiesen wird: § 17b Absatz 1 Satz 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 5 Krankenhausentgeltgesetz, § 136c SGB V, § 12 Absatz 5 Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz sowie das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz.