❓ COVID-19 - Eindämmungsverordnungen und Anwendung der Anlage 9a der GGO
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die während der COVID-19-Pandemie seit 2020 erlassenen Eindämmungsverordnungen des Landes Brandenburg und die Frage, ob und wie bei deren Erstellung die sogenannte Anlage 9a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien (GGO) angewendet wurde. Diese Anlage sieht eine Prüfung durch die Zentrale Normprüfstelle vor. Der Fragesteller bezieht sich auf Aussagen von Vertretern mehrerer Ministerien in der 7. Sitzung der Enquetekommission 8/1, wonach die zentrale Normprüfung aus Zeitgründen nicht beteiligt gewesen sei.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Landesregierung Brandenburg, insbesondere das Gesundheitsministerium als Verordnungsgeber, sowie die Staatskanzlei und das Ministerium der Justiz. Mittelbar betroffen ist die Enquetekommission 8/1, die sich mit der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen befasst.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1) welche Verordnungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie seit 2020 erlassen wurden, mit tabellarischen Angaben zu Bezeichnung, Inkrafttreten, Verkündung, Verordnungsart, Nutzung der Anlage 9a sowie zugrundeliegendem Gremienbeschluss (z. B. MPK); 2) welche schriftliche Begründung für das Absehen von der Anlage 9a bei den betreffenden Verordnungen vorlag und wer diese erstellt hat; 3) welche schriftliche rechtliche Stellungnahme der Staatskanzlei der Auffassung zugrunde lag, dass eine Prüfung nach Anlage 9a vor dem 18. November 2020 nicht erforderlich gewesen sei.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die Gesundheitsministerin zwischen März 2020 und Februar 2023 insgesamt 92 Corona-Verordnungen erlassen hat, ausschließlich als Ressortverordnungen aufgrund § 32 Infektionsschutzgesetz i. V. m. der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung von 2007. Laut Landesregierung bestand gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 9 der GGO für Ressortverordnungen keine Pflicht zur Beteiligung der Zentralen Normprüfstelle, da diese nach Anlage 9 ausdrücklich nur fakultativ ist. Zudem sei das Ausfüllen des Normprüfbogens nach Anlage 9a entbehrlich, wenn die entsprechenden Angaben aus der Verordnungsbegründung hervorgehen; seit Einführung von § 28a IfSG am 19.11.2020 sei jede Verordnung mit einer gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Begründung versehen worden. Die Landesregierung erklärt daher, dass weder Vermerke zur Entbehrlichkeit der Anlage 9a noch eine Stellungnahme der Staatskanzlei zu dieser Frage erforderlich oder erstellt worden seien. Zu den konkreten MPK/GMK-Beschlüssen und deren Datumsbezug zu einzelnen Verordnungen verweist die Landesregierung auf die Abschlussberichte der Untersuchungsausschüsse 7/1 (Drs. 7/8552, 1.331 Seiten) und 7/3 (Drs. 7/9770, 1.080 Seiten) sowie auf das Protokoll der 7. Sitzung der Enquetekommission 8/1. Eine eigene zusammenfassende Übersicht zum Zusammenhang zwischen Beschlüssen und einzelnen Verordnungen werde nicht erstellt, da die Maßnahmen laut Landesregierung nicht eins zu eins auf solchen Beschlüssen beruhten.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Lars Hünich (AfD-Fraktion), eine vollständige Antwort der Landesregierung liegt vor. Die Landesregierung verweist auf vorherige umfassende Behandlung des Themas in den Untersuchungsausschüssen 7/1 (Abschlussbericht Drs. 7/8552, 1.331 Seiten, 18 Anlagen) und 7/3 (Zwischenbericht Drs. 7/9770, 1.080 Seiten, zehn Anlagen) sowie in der Enquetekommission 8/1 (eingesetzt laut Drs. 8/336-B vom 23.01.2025), denen der Fragesteller als Mitglied angehörte bzw. angehört. Laut Landesregierung wurden 92 Corona-Verordnungen zwischen März 2020 und Februar 2023 erlassen. In der vom Fragesteller zitierten Sitzung der Enquetekommission äußerte Dr. Birgit Teipel (Ministerium der Justiz), die Verhältnismäßigkeitsprüfungen der Verordnungen seien ihrer Einschätzung nach umfassend und sorgfältig durchgeführt worden; Rainer Grieger (Ministerium des Innern) gab laut Zitat an, die zentrale Normprüfung sei wegen der Kurzfristigkeit der Verordnungen nicht beteiligt worden.