❓ Berufsbildende Schule - Verfahren zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Berufsausbildungsvertrag zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die tägliche Fahrzeit zur Berufsschule 3 Stunden übersteigt und eine auswärtige Unterbringung notwendig wird. Der Fragesteller berichtet laut eigener Vorbemerkung, dass Antragsteller eine Kürzung der Leistung um 50 % erfahren, wenn die Unterkunftskosten nicht von der berechtigten Person selbst, sondern von Dritten (z. B. Eltern) an den Vermieter gezahlt werden. Die Landesregierung erläutert in ihrer Vorbemerkung, dass sich der Zuschuss aus 50 % der Unterkunftskosten (begrenzt auf 10 Euro/Tag) und einer Verpflegungspauschale von 5 Euro/Tag zusammensetzt, insgesamt also bis zu 15 Euro/Tag.
👥 Wer ist betroffen?
Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Berufsausbildungsvertrag, die wegen langer Fahrzeiten auswärtig untergebracht sind, sowie die Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, die die Zuwendungen bewilligen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1. Wie viele Berufsschülerinnen und -schüler bezogen 2025 einen solchen Zuschuss? 2. In welcher Höhe wurden Leistungen insgesamt gewährt? 3. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Schulverwaltungsämter den Zuschuss kürzten, weil die Zahlung an den Vermieter nicht direkt durch die berechtigte Person erfolgte, und wenn ja, wie viele? 4. Gibt es eine Handlungsanweisung oder -empfehlung an die Schulverwaltungsämter für solche Kürzungen, und mit welcher Begründung? 5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über unterschiedliche Bewilligungspraxen der Schulverwaltungsämter in solchen Fällen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Für das Schuljahr 2024/25 wurden 2025 Zuschüsse auf Grundlage von 1.104 Schüleranträgen ausgezahlt, in Höhe von insgesamt 302.471,95 Euro. Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) sind Kürzungsfälle nur in Einzelfällen bekannt; eine systematische Datenerhebung erfolgt nicht. Es gebe keine Handlungsanweisung zur Kürzung, aber gemäß der Richtlinie RL-UV seien ausschließlich die Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten zuwendungsberechtigt; würden die Unterkunftskosten durch Dritte getragen, seien diese laut Landesregierung bei der Zuwendungsberechnung nicht anerkennungsfähig. In der Vergangenheit seien in Einzelfällen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung unterschiedliche Handhabungen bei der Zuwendungsbewilligung festgestellt worden; die Schulverwaltungsämter seien daraufhin auf die laut Landesregierung zuwendungsrechtlich korrekte Handlungsweise hingewiesen worden.
⚡ Einordnung
Die Kleine Anfrage Nr. 1150 (Drucksache 8/3099) wurde vom Abgeordneten Falk Peschel (BSW-Fraktion) eingereicht; die Antwort der Landesregierung liegt vor, erteilt durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport. Die Richtlinie RL-UV datiert vom 19.08.2025. Laut Landesregierung besteht der Zuschuss aus 50 % der Unterkunftskosten (max. 10 Euro/Tag) plus 5 Euro/Tag Verpflegungspauschale, insgesamt bis zu 15 Euro/Tag. Für das Schuljahr 2024/25 wurden 1.104 Anträge bewilligt und 302.471,95 Euro ausgezahlt. Die Landesregierung erhält zu Kürzungsfällen nur Einzelfallkenntnis ohne systematische Erhebung und verweist auf in der Vergangenheit festgestellte unterschiedliche Handhabungen bei der Zuwendungsbewilligung in Einzelfällen.