❓ Medienanstalt Berlin-Brandenburg - Der Meinungsfreiheit verpflichtet
📋 Worum geht es?
Die Anfrage bezieht sich auf Medienberichte über die Landesanstalt für Medien NRW, die Telemedienangebote mit Hinweisen und Beanstandungen versehen hat, zuletzt bei einem Höcke-Interview im Podcast „Ben ungeskriptet“. In Brandenburg übernimmt diese Aufsicht die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), die die Einhaltung von Impressumspflicht, Werbe- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie journalistischer Sorgfaltspflichten bei Telemedienanbietern mit Sitz in Berlin oder Brandenburg prüft.
👥 Wer ist betroffen?
Die mabb als zuständige Medienanstalt, Telemedienanbieter mit Sitz in Berlin oder Brandenburg sowie die Landesregierung als rechtsaufsichtführende Stelle.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: 1) wie viele Hinweise und Beanstandungen die mabb seit 2020 je Kalenderjahr in den Bereichen Impressum, Werbung/Kennzeichnung und journalistische Sorgfalt erteilt hat; 2) in wie vielen Fällen beanstandete Beiträge freiwillig oder nach Ordnungsverfahren geändert wurden; 3) wie viele Rechtsbehelfsverfahren es nach Beanstandungen gab und mit welchem Ausgang; 4) in wie vielen Fällen Ordnungsmittel oder Ordnungsstrafen eingesetzt wurden und in welchem Umfang diese bestandskräftig wurden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, gestützt auf von der mabb übermittelte Informationen: Eine Statistik zu Hinweisschreiben wird erst seit 2025 geführt. Im Bereich Werbung gab es 2025 81 und bis 30.06.2026 30 Hinweisschreiben; im Bereich Impressum 2025 39 und bis 30.06.2026 45 Hinweisschreiben. Im Bereich journalistischer Sorgfalt liegen Zahlen seit 2020 vor: 2020 zwei, 2021 drei, 2022 keine, 2023 zwei, 2024 vier, 2025 keine und bis 2026 ein Hinweisschreiben. Förmliche Maßnahmen nach § 109 Medienstaatsvertrag erlässt die mabb im gesamten Aufsichtsbereich im Jahresdurchschnitt im mittleren zweistelligen Bereich; eine Statistik dazu, ob beanstandete Beiträge freiwillig oder nach Ordnungsverfahren geändert wurden, wird nicht geführt. Seit 2020 wurden im Bereich Werbung und Impressum keine Klagen gegen mabb-Maßnahmen erhoben; im Bereich journalistischer Sorgfalt wurden drei Bescheide gerichtlich angefochten, davon eines durch Klagerücknahme beendet, zwei ohne bisherige Entscheidung. Ordnungsmittel und Ordnungsstrafen im klassischen Sinn fallen laut Landesregierung nicht in die Zuständigkeit der mabb; Ordnungswidrigkeitsverfahren sind möglich, außer bei Verstößen gegen § 19 Medienstaatsvertrag, der nicht bußgeldbewehrt ist.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der BSW-Fraktion (Abgeordneter Sven Hornauf) eingereicht, die Antwort der Landesregierung liegt vor. Die Landesregierung weist in ihrer Vorbemerkung darauf hin, dass sie gemäß § 54 PMStV nur die Rechtsaufsicht über die mabb ausübt, diese aber eigenverantwortlich und staatsfern handelt; die Landesregierung sah keinen Anlass, von ihrem Auskunftsrecht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PMStV Gebrauch zu machen, da die Fragen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung der mabb erkennen ließen. Die mitgeteilten Zahlen stammen von der mabb selbst und wurden der Landesregierung auf deren Bitte übermittelt.