❓ Genehmigung - Ausbau ziviler und militärischer Antennenanlagen, Schutz kritischer Infrastrukturen und mögliche Beeinträchtigungen von Verteidigungsinfrastruktur durch Windenergieanlagen in Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt das Verhältnis zwischen dem Ausbau von Windenergieanlagen und zivilen sowie militärischen Antennen-, Funk- und Radaranlagen in Brandenburg. Die Fragesteller thematisieren insbesondere mögliche Beeinträchtigungen von BOS-Funk, Kritischer Infrastruktur und Luftverteidigungssystemen (u.a. am Standort Holzdorf, wo laut Fragestellern die Stationierung des Arrow-3-Raketenabwehrsystems geplant ist) durch elektromagnetische Effekte von Windrädern. Hintergrund ist laut Fragestellern eine seit Februar 2026 geänderte Rechtslage im Luftverkehrsgesetz infolge des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind laut Anfrage militärische Einrichtungen der Bundeswehr (u.a. Fernmeldeanlagen, Radar- und Führungsmittel), zivile Betreiber von Mobilfunk-, Rundfunk- und Flugsicherungsanlagen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, u.a. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz), sowie die Region um den Flugplatz Holzdorf an der Grenze zu Sachsen-Anhalt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erkundigen sich u.a.: wie viele militärische, zivile und gemischt genutzte Antennen- und Radaranlagen in Brandenburg existieren und seit 2025 neu hinzugekommen sind; ob eine systematische Erfassung nach Zweckbestimmung erfolgt; wie viele Anlagen als KRITIS eingestuft sind; wie der BOS-Funk gegen Ausfälle abgesichert ist; ob Windenergieanlagen bereits als Störungsursache für BOS-Funk identifiziert wurden; welche Abstimmungsverfahren mit der Bundeswehr bei Genehmigungen von Windenergieanlagen in der Nähe militärischer Anlagen bestehen und wie oft die Bundeswehr seit 2015 Bedenken geäußert hat; ob der Windkraftausbau die Leistungsfähigkeit des Arrow-3-Systems einschränken könnte; welchen Rang militärische Belange gegenüber der Energiesicherheit in der Landesplanung einnehmen; und welche Kenntnisse zur in §73 LuftVG geforderten Studie vorliegen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass ihr keine Gesamtübersicht über Antennenanlagen vorliegt, da dies in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fällt. Im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern werden aktuell 150 Standorte für den Digitalfunk BOS betrieben, davon wurden seit 1. Januar 2025 vier neu errichtet, für sechs weitere liegen Baugenehmigungen vor. Einzelne Antennen-, Funk- und Radarsysteme wurden bislang nicht ausdrücklich als KRITIS eingestuft. Bei der regelmäßigen Prüfung der Versorgungsgüte des BOS-Funknetzes durch den Funkmessdienst der ASBB wurde bisher keine Windenergieanlage als Störungsquelle identifiziert. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vollständig berücksichtigt; eine statistische Erfassung, wie oft und weshalb Bedenken geäußert wurden, erfolgt jedoch nicht. Dem Landesamt für Umwelt liegen keine Erkenntnisse zu Einschränkungen des Arrow-3-Systems durch Windkraftausbau vor. Gesetzlich vorgegebene Gewichtungen zwischen militärischen Belangen und Energieversorgung gibt es im Raumordnungsgesetz nicht; beide sind gegeneinander abzuwägen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Daniel Münschke (AfD-Fraktion) als Kleine Anfrage Nr. 1142, Drucksache 8/3090; die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde von der Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erteilt. Das Dokument verweist auf die Drucksachen 7/5546-B und 8/1743-B sowie auf das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (in Kraft seit 14.02.2026) und die dadurch geänderten §§18a und 73 LuftVG. Genannte Zahlen: 150 BOS-Digitalfunk-Standorte, davon 4 neu seit 1.1.2025 errichtet und 6 mit vorliegender Baugenehmigung. Die Frage nach dem Arrow-3-Raketenabwehrsystem am Standort Holzdorf sowie Fragen 13 und 14 zur Studie nach §73 LuftVG werden im vorliegenden Textauszug nicht vollständig beantwortet bzw. das Dokument bricht an dieser Stelle ab.