❓ Impfung - Überprüfung von Impfempfehlungen durch die Landesbehörden
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Praxis der obersten Landesgesundheitsbehörde in Brandenburg beim Umgang mit Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Nach § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz sprechen die Bundesländer öffentliche Impfempfehlungen auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen aus. Die Fragesteller wollen wissen, ob und wie die Landesbehörden diese STIKO-Empfehlungen vor der Übernahme eigenständig prüfen oder sichten, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlung der COVID-19-mRNA-Impfstoffe für Schwangere.
👥 Wer ist betroffen?
Die Landesregierung Brandenburg, insbesondere das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt, sowie die Bevölkerung Brandenburgs, für die öffentliche Impfempfehlungen gelten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: (1) ob es einen geregelten Prüfprozess vor Übernahme einer STIKO-Empfehlung gibt und auf welcher Rechtsgrundlage; (2) falls nein, ob zumindest eine inhaltliche Sichtung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO stattfindet; (3) ob geprüft wird, ob die STIKO-Verfahrensschritte (z.B. Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung) eingehalten wurden; (4) ob speziell bei der Empfehlung der COVID-19-mRNA-Impfstoffe für Schwangere eine gesonderte Prüfung erfolgte; (5) ob den Landesbehörden die wissenschaftlichen Begründungen der STIKO zu COVID-19-Impfempfehlungen vorliegen und archiviert werden; (6) ob die Landesregierung plant, sich STIKO-Unterlagen zu Sicherheitsbedenken bei Schwangeren aus der Zeit vor der Empfehlung übermitteln zu lassen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass im Land Brandenburg kein gesonderter Prüf- bzw. Überprüfungsprozess besteht, da STIKO-empfohlene Schutzimpfungen gemäß § 20 Abs. 3 IfSG und § 3 Abs. 3 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz automatisch für die Bevölkerung Brandenburgs gelten. Eine fachliche Sichtung der STIKO-Empfehlungen erfolgt durch das zuständige Referat im Ministerium, jedoch ohne Dokumentation. Für die Empfehlung der COVID-19-mRNA-Impfstoffe für Schwangere wurde keine gesonderte Sichtung oder Prüfung der wissenschaftlichen Begründung vorgenommen. Die wissenschaftlichen Begründungen der STIKO sind laut Landesregierung auf der RKI-Webseite abrufbar; eine gesonderte Archivierung durch die Landesbehörden wird als nicht erforderlich erachtet. Die Landesregierung plant keine Anforderung von STIKO-Unterlagen. Ergänzend verweist die Landesregierung darauf, dass die STIKO am 09.07.2026 eine Aktualisierung veröffentlichte, wonach eine Basisimmunität (mindestens 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte) wegen ausgeprägter hybrider Immunität in der erwachsenen Bevölkerung, einschließlich Schwangerer ohne Grunderkrankungen, nicht mehr notwendig sei.
⚡ Einordnung
Die Anfrage stammt vom AfD-Abgeordneten Lars Hünich (Drucksache 8/3147); die Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor (Drucksache 8/3258, eingegangen 13.08.2026, ausgegeben 18.08.2026). Die Fragesteller verweisen auf die SOP der STIKO (Version 3.1 vom 14.11.2018) sowie auf die 12. öffentliche Sitzung der Enquete-Kommission 8/1 am 26.06.2026, in der laut Fragestellern ein Sachverständiger keine Studie habe nennen können, die zum Zeitpunkt der Empfehlung Sicherheitsbedenken zur Plazentagängigkeit des mRNA-Wirkstoffs bei Schwangeren hätte ausräumen können; dies ist eine von den Fragestellern wiedergegebene Aussage aus der Sitzung, nicht durch das Dokument selbst mit einer Studie belegt. Die Landesregierung verweist auf § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 60 IfSG, § 3 Abs. 3 BbgGDG, § 20i Abs. 1 SGB V und ein BGH-Urteil vom 15.02.2000 (Az. VI ZR 48/99), wonach STIKO-Empfehlungen als medizinischer Standard gelten. Die Landesregierung sieht laut eigener Aussage keine Veranlassung, STIKO-Empfehlungen durch eigene Ermittlungen zu überprüfen.