❓ Medizinisches Versorgungszentrum - Ärztliche Versorgung von erwachsenen Menschen mit Behinderung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die ärztliche Versorgung erwachsener Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen in Brandenburg durch Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB). Diese interdisziplinär arbeitenden Einrichtungen sollen Versorgungslücken der ambulanten Regelversorgung schließen. In Brandenburg gibt es drei solcher Zentren: in Beelitz, Luckau und Bernau.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen in Brandenburg (laut Landesregierung leben rund 250.000 Menschen mit einer Schwerbehinderung im Land), die Standorte Beelitz, Luckau und Bernau, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) sowie der zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wie bewertet die Landesregierung das aktuelle Versorgungsangebot? Wie viele MZEB sind aktuell in Betrieb und an welchen Standorten? Welche fachlichen Schwerpunkte bedienen die Standorte? Welche Zugangsvoraussetzungen gelten (z. B. Grad der Behinderung, Merkzeichen)? Wurde der Betrieb des MZEB Luckau und des MZEB Beelitz eingestellt, und wenn ja, aus welchen Gründen? Wie plant die Landesregierung, die Versorgungslage zu verbessern?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass von den drei brandenburgischen MZEB (Beelitz, seit 2018 ermächtigt; Luckau, seit 2021; Bernau, seit 2024) aktuell nur Beelitz und Bernau in Betrieb seien; der Betrieb des MZEB Luckau sei eingestellt worden, Gründe dafür nennt die Antwort nicht. Die fachlichen Schwerpunkte in Beelitz umfassen laut KVBB geistige und entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen, angeborene oder genetische Erkrankungen, neurologische und neuromuskuläre Erkrankungen sowie Lähmungssyndrome; in Bernau geistige und psychische Beeinträchtigungen, angeborene genetische Stoffwechselerkrankungen, neurologische und neuromuskuläre Erkrankungen sowie Lähmungssyndrome. Zugangsvoraussetzungen nach § 119c SGB V setzen keinen bestimmten Grad der Behinderung zwingend voraus; die KVBB gibt an, dass in der Praxis in der Regel ein Grad der Behinderung über 70 sowie Merkzeichen (G, aG, H, Bl, GI; in Bernau zusätzlich TBI) und ICD-10-Diagnosen vorliegen. Behandelt werden können Personen ab 18 Jahren. Die Landesregierung erklärt, keine unmittelbare Zuständigkeit für Einrichtung, Betrieb oder Finanzierung von MZEB zu haben, da dies gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 2a SGB V der KVBB obliegt; ihr stehe nur ein Mitberatungs-, kein Entscheidungsrecht im Zulassungsausschuss zu. Zur Verbesserung der Versorgungslage verweist die Landesregierung auf kontinuierlichen Austausch mit der KVBB, Förderung sektorenübergreifender Kooperationen, Ausbau regionaler Netzwerke sowie Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -bindung. Problemanzeigen lägen der Landesregierung aktuell nicht vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Andreas Kutsche (BSW-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/3135); die vorliegende Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor. Die Landesregierung benennt als rechtliche Grundlagen § 119c SGB V, § 75 Abs. 1 i.V.m. § 2a SGB V sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Aussage, dass derzeit weder das MZEB Beelitz noch Luckau in Betrieb seien, stammt laut Vorbemerkung des Fragestellers von betroffenen Menschen mit Behinderungen; die Landesregierung bestätigt dies für Luckau, widerspricht ihr aber hinsichtlich Beelitz, das laut ihrer Antwort in Betrieb sei.