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BrandenburgKleine AnfrageBSW

❓ Windenergieanlage - Anrechenbarkeit von mit Windenergieanlagen bebaute Flächen aus Bebauungsplänen nach dem WindBG

14. August 2026Dokument 8/3265 · WP 8Brandenburg
Jenny Meyer
WindenergiegebieteBauleitplanungFlächenzieleRegionalplanungWindBG

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt die Frage, ob Flächen für Windenergie, die im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) rechtswirksam gesichert sind, auf die gesetzlichen Teilflächenziele des Bundes-Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) angerechnet werden können. Hintergrund ist Unmut von Bürgern in der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel, weil solche Flächen dort bislang nicht angerechnet wurden. Die Fragestellerin verweist auf eine niedersächsische Arbeitshilfe, die eine solche Anrechnung bejaht.

👥 Wer ist betroffen?

Die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg, die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Kommunen mit Bauleitplänen für Windenergie sowie Bürger in der Region Prignitz-Oberhavel.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt: 1) Ob die Landesregierung analog zu Niedersachsen eine Arbeitshilfe für die Planungsgemeinschaften bereitstellt oder warum nicht. 2) Ob die Landesregierung die niedersächsische Rechtsauffassung zur Anrechenbarkeit von Bauleitplan-Flächen teilt. 3) Ob der Bundesgesetzgeber mit § 2 Nr. 1 WindBG bereits ausdrücklich die Anrechnung solcher Flächen geregelt habe. 4) Ob die Landesregierung die Planungsgemeinschaften zur Anrechnung dieser Flächen anweisen kann oder wird. 5) In welchem Umfang die für die Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG angerechneten 114 ha auf Bauleitplan-Flächen beruhen, aufgeschlüsselt nach Kriterium, Rechtsgrundlage und Beschlussdatum. 6) Wie die Landesregierung die im Bund-Länder-Kooperationsausschussbericht 2025 genannten Flächenanteile (0,8 % Regionalplanung, 1,3 % Bauleitplanung, zusammen 2,1 % zum 31.12.2024) im Verhältnis zu den WindBG-Flächenzielen bewertet und ob Brandenburg die Ziele damit bereits nahezu erfüllt hätte.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Eine eigene Arbeitshilfe sei nicht erforderlich gewesen, da in Brandenburg (anders als in Niedersachsen mit 39 regionalplanungspflichtigen Landkreisen) nur fünf Planungsgemeinschaften bestehen. Die Landesregierung hält die niedersächsische Rechtsauffassung, wonach das WindBG durch Landesrecht ergänzt werden kann, für vertretbar und beabsichtigt eine entsprechende Änderung des Brandenburger Flächenzielgesetzes (Verweis auf Antwort zu Frage 2 der KA 1115). § 2 Nr. 1 WindBG sei lediglich eine Begriffsdefinition, keine Anrechnungsvorschrift. Eine Weisung an die Planungsgemeinschaften kann die Landesregierung nicht erteilen, da sie ihnen gegenüber keine Fachaufsicht hat. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG für Uckermark-Barnim angerechneten 114 ha beruhen nicht auf planerisch festgelegten Windenergiegebieten, sondern auf einer Berechnungsmethode für Flächen im Rotorblattlängen-Umkreis bestehender Windenergieanlagen, anwendbar nur zum Stichtag 31.12.2032. Zur Gesamtstatistik stellt die Landesregierung klar, dass nicht der Brandenburg-Gesamtwert, sondern jede der fünf Planungsregionen das Flächenziel separat erfüllen muss; eine abschließende Feststellung sei erst möglich, wenn die fünf Regionalpläne eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten.

⚡ Einordnung

Eingereicht von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion), Drucksache 8/3125; Antwort erfolgt durch den Minister für Infrastruktur und Landesplanung. Die Antwort verweist auf frühere Drucksachen 8/2634 und auf die Antwort zu Frage 2 der KA 1115. Genannte Zahlen: 114 ha angerechnete Fläche für die Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG; laut dem zitierten Bund-Länder-Kooperationsausschussbericht 2025 waren zum 31.12.2024 in Brandenburg 22.694 ha (0,8 % der Landesfläche) durch Regionalplanung und 16.087 ha (1,3 %) durch Bauleitplanung ohne Überschneidung für Windenergie ausgewiesen, zusammen 2,1 %. Die Landesregierung kündigt eine Änderung des Brandenburger Flächenzielgesetzes an, ohne Termin oder Kosten zu nennen.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3265, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.