❓ Krankenhaus - Hitzeschutz und Klimatisierung in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den Schutz vor Hitze in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Brandenburg. Die Fragestellerin verweist darauf, dass hohe Sommertemperaturen laut Bundesgesundheitsministerium insbesondere für ältere, pflegebedürftige und chronisch kranke Menschen gesundheitliche Risiken bergen können, und führt als Beispiele Berichte über überhitzte Pflegeheime an, u. a. in Nordrhein-Westfalen. Sie fragt die Landesregierung, welche rechtlichen Vorgaben zu Hitzeschutz, Raumtemperatur und Belüftung in den betroffenen Einrichtungen in Brandenburg bestehen und ob verbindliche Höchsttemperaturen geplant sind.
👥 Wer ist betroffen?
Patienten, Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie das dort beschäftigte Personal; außerdem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe als Träger in Brandenburg.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin möchte wissen: (1) welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zum Hitzeschutz in den genannten Einrichtungen in Brandenburg gelten; (2) welche konkreten Anforderungen an Raumtemperatur, Belüftung und Hitzeschutz in verschiedenen Raumarten (u. a. Patienten- und Bewohnerzimmer, Wartebereiche, Behandlungsräume, Arbeitsbereiche) sowie für vulnerable Patientengruppen (z. B. Intensivstation, Geriatrie, Schwangere) bestehen und welche behördlichen Kontrollinstrumente es gibt; (3) ob die Landesregierung eine verbindliche Festlegung von Höchsttemperaturen in Patienten- und Bewohnerzimmern plant, analog zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten; (4) wie oft Raumtemperaturen über 35 °C in den Einrichtungen seit 2023 aufgetreten sind, wie solche Fälle identifiziert und gemeldet werden und welche Gegenmaßnahmen Träger ergriffen haben.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass für den Hitzeschutz in den betroffenen Einrichtungen verschiedene arbeitsschutz-, bau- und pflegerechtliche Regelungen gelten: das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV) und die Technische Regel ASR A 3.5 schreiben ab 26 °C Sonnenschutzmaßnahmen und ab 30 °C verpflichtende Maßnahmen vor; ab 35 °C ist ein Raum ohne technische/organisatorische Gegenmaßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Weitere Regelungen sind die DIN 1946-4 für Raumlufttechnik im Gesundheitswesen, das Gebäudemodernisierungsgesetz (§ 14, § 39 Abs. 2 GModG) mit Pflicht zum Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 bei Neubauten und größeren Erweiterungen, die Brandenburgische Bauordnung (§ 15 BbgBO) sowie § 8 Abs. 6 der Strukturqualitätsverordnung, der Träger zu angemessener Raumtemperatur verpflichtet. Pflegeeinrichtungen müssen laut Landesregierung nach §§ 113, 113b SGB XI die bundesweiten Qualitätsvorgaben zum Umgang mit Hitze umsetzen (Hitzeschutzplan, Nutzung des DWD-Hitzewarnsystems, Anpassung der Pflegeplanung, Flüssigkeitsmanagement, Personalschulung). Darüberhinausgehende spezifische Anforderungen an Raumtemperatur und Belüftung für Patientenzimmer, Wartebereiche, Aufenthaltsräume, Behandlungsräume und Personalbereiche bestehen laut Landesregierung nicht. Die Landesregierung prüft laut eigener Aussage im Rahmen des Koalitionsvertrages eine Novellierung des Pflege- und Betreuungswohngesetzes und der Strukturqualitätsverordnung, einschließlich möglicher Regelungen zu Höchsttemperaturen in Bewohnerzimmern. Zur Frage der Temperaturen über 35 °C seit 2023 antwortet die Landesregierung, dass weder eine gesetzliche Meldepflicht noch eine systematische Erfassung solcher Vorkommnisse besteht, weshalb keine Angaben zu konkreten Einrichtungen oder Vorfällen gemacht werden können.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) eingereicht (Drucksache 8/3146); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt erteilt. Die Landesregierung verweist auf einen Novellierungsbedarf von Pflege- und Betreuungswohngesetz sowie Strukturqualitätsverordnung gemäß Koalitionsvertrag, ohne Termin zu nennen. Laut Landesregierung bestehen keine spezifischen Anforderungen an Raumtemperatur/Belüftung für die abgefragten Raumarten über die genannten Arbeitsschutz-, Bau- und Pflegevorgaben hinaus, und es gibt keine Meldepflicht oder systematische Erfassung von Räumen mit über 35 °C. In der Vorbemerkung verweist die Fragestellerin u. a. auf ein Gutachten zum Hitzeaktionsplan Brandenburg aus dem Jahr 2022 mit 42 Maßnahmen, eine Umfrage des Deutschen Krankenhausinstituts von 2024 (laut dieser schätzten 81 % der befragten Kliniken, dass sich die Hitzeschutzsituation 2024 gegenüber 2023 nicht verbessert habe) sowie auf das 2023 aufgelegte Landesprogramm „Green Care and Hospital“ mit über 60 Millionen Euro, das laut Fragestellerin keine Klimaanlagen oder vergleichbare Kühlsysteme förderte.