⚖️ Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder - Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (EAÜ-StV)
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung dient der Zustimmung zu einem Staatsvertrag zwischen 16 Bundesländern über die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Die GÜL ist bei der hessischen Justiz angesiedelt und soll künftig nicht nur wie bisher die Überwachung im Rahmen strafrechtlicher Führungsaufsicht übernehmen, sondern auch in zivilrechtlichen Gewaltschutz- und Kindschaftssachen sowie bei polizeirechtlichen Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz. Der bisherige Staatsvertrag von 2011 (GÜLStV) wird durch den neuen Vertrag (EAÜ-StV) abgelöst. Nach Artikel 91 Absatz 2 der Landesverfassung muss der Landtag dem Staatsvertrag per Gesetz zustimmen, damit dieser in Brandenburg gilt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind unter Führungsaufsicht stehende verurteilte Personen, Personen in zivilrechtlichen Gewaltschutz- und Kindschaftssachen, Personen, gegen die polizeirechtliche Maßnahmen nach § 15b des Brandenburgischen Polizeigesetzes angeordnet werden, sowie die Landesverwaltung Brandenburgs, die von eigenen Überwachungsstrukturen entlastet wird. Laut Gesetzentwurf wurden die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie die Gewerkschaft der Polizei (Landesbezirk Brandenburg) als Verfahrensbeteiligte angehört.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Landtag dem Staatsvertrag EAÜ-StV zustimmt (§ 1), dass das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Landesverfassung eingeschränkt wird (§ 2, Zitiergebot), und dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, während der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags selbst separat im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben wird (§ 3).
🔎 Konkrete Inhalte
Der Staatsvertrag überträgt der GÜL in drei Bereichen Aufgaben: Fortführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei Führungsaufsicht (Artikel 2 EAÜ-StV, bisher auf Grundlage des GÜLStV von 2011, dem Brandenburg am 29. November 2012 beigetreten war), neu hinzukommend die Überwachung in zivilrechtlichen Gewaltschutz- und Kindschaftssachen ab 1. Juli 2027 auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 2. Juli 2026 (Artikel 3 EAÜ-StV), sowie die Überwachung nach § 15b des Brandenburgischen Polizeigesetzes, eingeführt durch das Landesgesetz vom 5. März 2024 (Artikel 4 EAÜ-StV). Laut Landesregierung ist die Aufgabenübertragung auf die GÜL im Bereich der bisherigen Führungsaufsicht bewährt, und Hessen verfüge über umfassende Erfahrung und fachliche Kompetenz in diesem Bereich. Die Landesregierung sieht keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen, jedoch eine Entlastung der Landesverwaltung von der Pflicht, eigene Überwachungsstrukturen vorzuhalten.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung Brandenburg; eine Antwort oder Beschlussfassung des Landtags liegt in diesem Dokument nicht vor, da es sich um den Gesetzentwurf selbst handelt. Federführend zuständig sind laut Dokument der Minister der Justiz und für Digitalisierung sowie der Minister des Innern und für Kommunales. Das Dokument nennt als rechtliche Grundlagen Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie als Vorgängerregelung den GÜLStV vom 19. Mai 2011/29. August 2011 (Beitritt Brandenburgs am 29. November 2012, GVBl. I Nr. 40), das Bundesgesetz vom 2. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 198) und das Landesgesetz vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11). Als Verfahrensbeteiligte werden die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie die Gewerkschaft der Polizei (Landesbezirk Brandenburg) genannt.