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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Verwaltungsorganisation - Gesetz zur Errichtung einer Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales

26. August 2026Dokument 8/3301 · WP 8Brandenburg
LandesvermessungGeobasisinformationLandesoberbehördeLandesbetriebVermessungswesen

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, den bisherigen Landesbetrieb „Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg“ aufzulösen und an seiner Stelle eine Landesoberbehörde mit demselben Namen zu errichten. Begründet wird dies damit, dass der Landesbetrieb überwiegend hoheitliche, rechtsverbindliche Aufgaben wahrnehme und seit der unentgeltlichen Bereitstellung von Geodaten im Rahmen der Open-Data-Initiative des Landes keine ausreichenden eigenen Einnahmen mehr erziele, sodass die für einen Landesbetrieb vorausgesetzte betriebswirtschaftliche Steuerung nicht mehr gegeben sei. Die Landesoberbehörde soll die Aufgaben des bisherigen Landesbetriebes vollständig übernehmen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten des bisherigen Landesbetriebes, die der neuen Landesoberbehörde zugeordnet werden, sowie Bedarfsträger innerhalb der Landesverwaltung, die Dienstleistungen der Landesvermessung und Geobasisinformation nutzen. Zu den im Gesetzentwurf genannten Verfahrensbeteiligten zählen der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg, der Deutsche Gewerkschaftsbund (Landesbezirk Berlin-Brandenburg), der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI), Landesgruppe Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Gesetzentwurf sieht konkret vor: Errichtung einer Landesoberbehörde namens „Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg“ (amtliche Abkürzung LGB) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (§1); Auflösung des bisherigen Landesbetriebes (§2); Übergang aller Zuständigkeiten und Befugnisse auf die neue Behörde (§3); Übernahme des Personals und Fortführung des bestehenden Personalrats (§4); Unterstellung unter Dienst- und Fachaufsicht der obersten Landesbehörde (§5); Übergang bestehender Vertretungsbefugnisse (§6). Zudem werden das Brandenburgische Besoldungsgesetz, das Brandenburgische Vermessungsgesetz, das Brandenburgische ÖbVI-Gesetz und das Brandenburgische E-Government-Gesetz redaktionell angepasst, um die Bezeichnung „Landesbetrieb“ durch die neue Behördenbezeichnung zu ersetzen.

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Begründung der Landesregierung tritt das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft; gleichzeitig treten das Umwandlungsgesetz von 2001 und der Errichtungserlass von 2002 außer Kraft. Die Landesregierung gibt an, dass Einnahmen und Ausgaben der neuen Landesoberbehörde künftig kameral im Landeshaushalt veranschlagt werden, statt wie bisher über ein kaufmännisches Rechnungswesen des Landesbetriebes. Die Landesregierung führt aus, dass die Bezeichnung des Landesbetriebes beibehalten wird, um Anpassungsaufwand für eine Namensänderung zu vermeiden. Die Regierung erklärt zudem, dass handels-, bilanz- und steuerrechtliche Vorgaben für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2026 noch erfüllt und abgeschlossen werden.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung; federführend zuständig ist laut Dokument der Minister des Innern und für Kommunales. Das Dokument nennt als Rechtsgrundlage §7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022. Als frühere Rechtsakte werden genannt: das Gesetz über die Umwandlung der Landesoberbehörde Landesvermessungsamt Brandenburg in einen Landesbetrieb vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 244) und der Errichtungserlass vom 12. Juni 2002 (ABl. S. 642, geändert durch Erlass vom 3. Dezember 2025, ABl. S. 21). Die Landesregierung gibt an, dass die Errichtung der Landesoberbehörde keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft habe und die Aufgabenerfüllung in Umfang und Qualität gesichert sei.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3301, Wahlperiode 8, eingereicht 26. August 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.