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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Parteinahe Stiftung - Gesetz zur Finanzierung parteinaher Stiftungen und kommunalpolitischer Vereinigungen aus dem Landeshaushalt (Brandenburgisches Stiftungsfinanzierungsgesetz - BbgStift-FinG)

26. August 2026Dokument 8/3302 · WP 8Brandenburg
Parteinahe StiftungenKommunalpolitische VereinigungenPolitische BildungStiftungsfinanzierungZuwendungsrecht

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung schafft mit dem Brandenburgischen Stiftungsfinanzierungsgesetz (BbgStiftFinG) erstmals eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Förderung parteinaher Stiftungen und kommunalpolitischer Vereinigungen aus Landesmitteln. Bislang erfolgte die Finanzierung dieser Organisationen nur auf Basis von Haushaltstiteln, der Landeshaushaltsordnung und Förderrichtlinien, zuletzt einer Richtlinie des Innenministeriums von 2023. Die Landesregierung begründet den Gesetzentwurf damit, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 (2 BvE 3/19) für Eingriffe in die Chancengleichheit der Parteien eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verlangt.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die im Land Brandenburg tätigen parteinahen Stiftungen (u. a. Erasmus-Stiftung Brandenburg, Friedrich-Ebert-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg, Konrad-Adenauer-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung Brandenburg) sowie kommunalpolitische Vereinigungen (u. a. Kommunalpolitische Bildungsvereinigung Brandenburg, Kommunalpolitisches Bildungswerk Brandenburg, kommunalpolitisches forum, Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik Brandenburg, Grün-Bürgerbewegte Kommunalpolitik im Land Brandenburg). Zuständig für die Entscheidung über Förderungen ist das für Inneres zuständige Ministerium.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Entwurf sieht vor: Förderfähig sind nur Organisationen, deren nahestehende Partei bei den letzten beiden Landtagswahlen oder jeweils bei der letzten Landtags- und Bundestagswahl mindestens 3 Prozent der Zweitstimmen in Brandenburg erreicht hat (§ 3). Gefördert werden Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Beratung von Mandatsträgern sowie notwendige Verwaltungskosten (§ 4 Abs. 2). Die Fördermittel werden je zur Hälfte auf Stiftungen und Vereinigungen verteilt; jeder Förderhöchstbetrag setzt sich aus einem Sockelbetrag von 20.000 Euro und einem variablen, am Wahlergebnis orientierten Betrag zusammen (§ 4 Abs. 5). Neu beantragende Organisationen müssen sich zunächst zwei Jahre im Rahmen einer Projektförderung bewähren, bevor sie institutionelle Förderung erhalten können (§ 4 Abs. 3). Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die nahestehende Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist oder Tatsachen den Schluss zulassen, dass die Organisation nicht aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, etwa eine Einstufung als Verdachtsfall oder gesichert extremistisch durch den Verfassungsschutz (§ 5).

🔎 Konkrete Inhalte

Das Dokument enthält den Gesetzentwurf selbst (§§ 1–5 sind im vorliegenden Textauszug enthalten, die weiteren Paragrafen zum Verfahren bei Förderausschluss sind nicht vollständig abgedruckt). Die Landesregierung verweist zur Begründung auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts (14. Juli 1986, 2 BvE 5/83, und 22. Februar 2023, 2 BvE 3/19). Laut Regierungsbegründung sind auf die Wirtschaft keine Auswirkungen zu erwarten, und der Verwaltungsaufwand für die Organisationen sowie die Bewilligungsbehörde bleibe im Wesentlichen unverändert. Zuständig für den Vollzug ist der Minister des Innern und für Kommunales.

⚡ Einordnung

Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Landesregierung, keinen Fraktionsantrag. Das Dokument nennt als Verfahrensbeteiligte die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie die fünf genannten parteinahen Stiftungen und fünf kommunalpolitischen Vereinigungen in Brandenburg. Die Landesregierung beruft sich auf zwei konkrete Bundesverfassungsgerichtsurteile (2 BvE 5/83 von 1986 und 2 BvE 3/19 von 2023) als rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Konkrete Zahlen: ein Sockelbetrag von 20.000 Euro pro Organisation sowie eine Aufteilung der Mittel je zur Hälfte zwischen Stiftungen und Vereinigungen; die Gesamthöhe der Mittel richtet sich nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3302, Wahlperiode 8, eingereicht 26. August 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.