⚖️ Verschiebung der Übergangsfrist im Stiftungsrecht wegen späterem Start des Bundes-Stiftungsregisters
📋 Worum geht es?
Der Bund führt ein bundesweites elektronisches Stiftungsregister ein, mit dem Stiftungen künftig ihre Existenz und Vertretungsberechtigung nachweisen können. Weil die dafür notwendige Technik beim Bund noch nicht bereitsteht, hat der Bundestag am 13. November 2025 den Start dieses Registers von ursprünglich 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 verschoben. Da bestimmte Regelungen im Stiftungsgesetz des Landes Brandenburg bisher an den alten Bundes-Zeitplan gekoppelt waren, muss die Landesregierung die entsprechende Übergangsfrist im Landesrecht nachträglich anpassen.
👥 Wer ist betroffen?
Stiftungen im Land Brandenburg, die bislang Vertretungsbescheinigungen nach Landesrecht benötigen, sowie die zuständige Verwaltung (Innenministerium) und am Verfahren beteiligte Institutionen wie Landkreistag, Städte- und Gemeindebund, die Landesbeauftragte für Datenschutz, verschiedene Kirchen und der Zentralrat der Juden in Deutschland.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Landesregierung schlägt vor, in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2022 die Angabe „31. März 2027“ durch „31. März 2029“ zu ersetzen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
🔎 Konkrete Inhalte
Konkret werden durch Artikel 1 des Entwurfs die Regelungen zu § 7 Absatz 2 (Vertretungsbescheinigung), § 14 (Stiftungsverzeichnis) und § 15 (Bekanntmachung) des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg (StiftGBbg) erst zum 31. März 2029 statt zum 31. März 2027 außer Kraft gesetzt. Hintergrund ist laut Begründung die Verschiebung des bundesweiten elektronischen Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028, da die dafür notwendige Technik beim Bundesamt für Justiz, das das Register führen soll, zum ursprünglich geplanten Termin (1. Januar 2026) nicht bereitstand. Die Landesregierung gibt an, die Gesetzesänderung sei erforderlich, um Landesrecht an das geänderte Bundesrecht anzupassen, und es gebe dazu keine Alternative auf Gesetzesebene. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung werden von der Landesregierung mit „Keine“ angegeben.
⚡ Einordnung
Der Gesetzentwurf stammt von der Landesregierung; zuständig ist laut Dokument der Minister des Innern und für Kommunales. Eine Antwort oder Beschlussfassung des Landtags liegt in diesem Dokument nicht vor, es handelt sich um den eingebrachten Entwurf. Das Dokument verweist auf das Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18), auf das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) sowie auf das vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossene Gesetz zur Verschiebung des Stiftungsregisterrechts. Als Verfahrensbeteiligte werden neun Institutionen benannt, darunter der Landkreistag Brandenburg, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, die Landesbeauftragte für Datenschutz, mehrere Kirchen und der Zentralrat der Juden in Deutschland.