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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Häusliche Gewalt - Ausführungsgesetz zum Gewalthilfegesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Gewalthilfeausführungsgesetz - BbgGewHAG)

1. September 2026Dokument 8/3325 · WP 8Brandenburg
häusliche GewaltFrauenhäuserGewalthilfegesetzOpferschutzIstanbul-Konvention

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung führt das bundesweite Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 auf Landesebene aus. Das Bundesgesetz sieht ab 2032 einen Rechtsanspruch gewaltbetroffener Personen auf Schutz und Beratung vor; die Länder müssen dafür ab dem 1. Januar 2027 ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherstellen und finanzieren. Mit dem Brandenburgischen Gewalthilfeausführungsgesetz (BbgGewHAG) sollen die dafür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Land geschaffen werden.

👥 Wer ist betroffen?

Von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder, Träger und Mitarbeitende von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen, das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (MASGZ) sowie die Landkreise und kreisfreien Städte, deren bisherige Zuständigkeit für die Förderung von Schutzeinrichtungen entfällt.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Das Gesetz regelt laut Entwurf unter anderem ein Anerkennungsverfahren für Einrichtungen (§ 1), die Zusammenarbeit und Vernetzung der Frauenhilfeeinrichtungen im Land (§ 2) sowie weitere, im vorliegenden Textausschnitt nicht vollständig enthaltene Regelungen zu Finanzierung (§ 4), Sicherstellungsauftrag (§ 5) und Entwicklungsplanung. Die Landesregierung sieht die Sicherstellungsverantwortung ab 1. Januar 2027 beim Land Brandenburg und nicht bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten.

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Begründung der Landesregierung erhöhen sich die Steuereinnahmen des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Belastungen aus dem Bundesgesetz um 3,36 Millionen Euro (2027), 4,25 Millionen Euro (2028), 5,9 Millionen Euro (2029) und voraussichtlich 9,2 Millionen Euro jährlich (2030–2036). Rund 3,3 Millionen Euro Mehrkosten ab 2027 entstehen laut Entwurf durch den Ausgleich wegfallender kommunaler Mittel für die Frauenhausfinanzierung; im Doppelhaushalt 2027/2028 sollen dafür jährlich 9 Millionen Euro (inklusive Bundesmitteln) veranschlagt werden. Für bauliche Maßnahmen stellt die Landesregierung 2026 zunächst 2 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Zukunftspaket Brandenburg“ bereit. Laut einer vom Bund zitierten Kostenstudie der Kienbaum Consultants International GmbH (Bezugsjahr 2022) ergäben sich für Brandenburg ab 2030 jährliche Gesamtkosten von rund 20,6 Millionen Euro ohne investive Maßnahmen; bundesweit beziffert die Bundesregierung die Kostenlast ab 2030 auf rund 686 Millionen Euro (ohne investive Maßnahmen). Für Kommunen entstehen laut Entwurf keine Kosten, da die bisherige kommunale Zuständigkeit entfällt.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Gesetzentwurf von der Landesregierung, federführend ist das MASGZ. Laut Dokument wurden der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg e. V., die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg, das Netzwerk der Brandenburgischen Frauenhäuser e. V. und der Frauenpolitische Rat des Landes Brandenburg e. V. beteiligt. Das Gesetz bezieht sich auf das Bundesgesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) und auf die Istanbul-Konvention (unterzeichnet 11. Mai 2011, für Deutschland in Kraft seit 1. Februar 2018). Der bereitgestellte Dokumentausschnitt endet bei § 2 Absatz 2 und enthält nicht den vollständigen Gesetzestext.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3325, Wahlperiode 8, eingereicht 1. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.