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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Islam - Unbefristeter Betrieb eines muslimischen Gebetsraums in Elsterwerda ohne Nutzungsänderungsgenehmigung - Sicherheitsbedenken und Informationsfluss zur Landesregierung

31. August 2026Dokument 8/3341 · WP 8Brandenburg
Lena Kotré, Volker Nothing
GebetsraumNutzungsänderungsgenehmigungVerfassungsschutzBauaufsichtKommunalaufsicht

📋 Worum geht es?

Die Anfrage der AfD-Fraktion betrifft die Nutzung der Räume eines ehemaligen Drogeriemarktes in der Poststraße 18 in Elsterwerda durch den im Januar 2026 eingetragenen Verein „Internationaler Kulturverein Elsterwerda“ als muslimischen Gebetsraum. Die Fragesteller führen an, dass laut Medienberichten und Auskünften der Kreisverwaltung bislang keine bestandskräftige Nutzungsänderungsgenehmigung vorliegt, der Betrieb aber faktisch geduldet werde. Die Landesregierung antwortet auf Fragen zum Informationsaustausch zwischen Stadt, Landkreis, Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) sowie Verfassungsschutz und zur baurechtlichen Einschätzung.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Stadt Elsterwerda und der Landkreis Elbe-Elster, der Verein „Internationaler Kulturverein Elsterwerda“, die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, das Ministerium des Innern und für Kommunales sowie der Verfassungsschutz Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller erkundigen sich unter anderem: Wann und wie gab es Kontakt zwischen Stadt/Landkreis und dem MIK zum Gebetsraum? Welche sicherheitsrelevanten Bedenken wurden an MIK oder Verfassungsschutz herangetragen? Liegen Erkenntnisse über den Verein oder Verflechtungen mit extremistischen Organisationen vor? Wie unterstützt die Landesregierung den Erkenntnisgewinn und ab welchen Hinweisen würde eine Nutzung negativ bewertet? Wie bewertet die Landesregierung die Duldung des Betriebs ohne abgeschlossene Prüfung von Brandschutz und Stellplätzen? Welche Handlungsempfehlungen gab das MIK? Wurden fehlerhafte Daten im Verfahren verwendet? Sieht die Landesregierung Anlass zu kommunal- oder fachaufsichtlichem Handeln wegen mangelnder Transparenz gegenüber kommunalen Mandatsträgern? Wie bewertet die Landesregierung städtebauliche und sicherheitsrelevante Auswirkungen solcher Umnutzungen? Welche Absichten hat die Gemeinde hinsichtlich einer Befristung? Wie oft kamen vergleichbare Fälle (muslimische Gebetsräume und andere Einrichtungen) in den letzten zehn Jahren vor?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass es laut § 1 Abs. 2 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist, zuständige Stellen über Gefahren zu unterrichten; im vorliegenden Fall sei es um Beratungsfelder im Bereich Islamismus (Vereinsgründung, Moscheegemeinden, Bildungseinrichtungen, Dawa-Aktivitäten mit Extremismusbezug) gegangen, die Abstimmung sei in einer Dienstbesprechung erfolgt. Zu Erkenntnissen über den Verein verweist die Landesregierung auf den Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2025 (S. 154 ff.). Die Duldung der Nutzung ohne abgeschlossene Prüfung wird von der Landesregierung nicht beanstandet; laut Landkreis handle es sich um ein erdgeschossiges Gebäude mit zwei Rettungswegen, die Bauaufsichtsbehörde wolle kurzfristig über die Nutzungsänderung entscheiden. Konkrete Handlungsempfehlungen zur Nutzung der Versammlungsstätte gebe das MIK nicht, da dies nicht in seiner Zuständigkeit liege. Der Landesregierung seien keine fehlerhaften Daten im Verfahren bekannt. Zu Frage 8 verweist die Landesregierung auf § 29 der Brandenburgischen Kommunalverfassung: Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte von Gemeindevertretern seien persönliche Rechte, deren Verletzung grundsätzlich nicht der Kommunalaufsicht (§§ 113 ff. Brandenburgische Kommunalverfassung) unterliege; die Landesregierung sehe daher keine Veranlassung zum Tätigwerden. Städtebauliche Auswirkungen seien aus Sicht der Landesregierung nicht erkennbar. Zur Frage der Befristung verweist die Landesregierung auf ihre Antwort zu Frage 5. Zu Frage 11 erhebt die Landesregierung keine statistischen Daten im Sinne der Anfrage.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion (Abgeordnete Lena Kotré und Volker Nothing) eingereicht; die Antwort liegt vollständig vor und wurde vom Minister des Innern und für Kommunales im Namen der Landesregierung erteilt. Die Landesregierung verweist auf den Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2025 (S. 154 ff.), auf § 1 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes, auf § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes sowie auf § 29 und §§ 113 ff. der Brandenburgischen Kommunalverfassung. Die Fragesteller stützen ihre Vorbemerkung unter anderem auf einen Bericht der Lausitzer Rundschau vom 17.07.2026 sowie auf Angaben der Bürgermeisterin von Elsterwerda zu deren Kontaktaufnahme mit MIK und Verfassungsschutz; dies sind Angaben der Fragesteller, keine von der Landesregierung bestätigten Tatsachen. Die Einschätzung, eine sofortige Nutzungsuntersagung sei „unverhältnismäßig“, wird in der Vorbemerkung der Fragesteller der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Elbe-Elster zugeschrieben.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3341, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.