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BrandenburgKleine AnfrageBündnis Sahra Wagenknecht

❓ Geschenk - Praxis und Statistik der Gastgeschenke an die Mitglieder der Landesregierung

1. September 2026Dokument 8/3342 · WP 8Brandenburg
Sven Hornauf
GastgeschenkeWertgrenzeAntikorruptionsregelnDienstrechtRepräsentationspflichten

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die Praxis der Annahme von Gastgeschenken durch Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Minister und Staatssekretäre). Hintergrund ist laut Fragesteller, dass Antworten der Bundesregierung auf Bundesebene eine Wertgrenze von 150 Euro für Geschenke an Minister und Staatssekretäre offenbart hätten, während die Praxis in Brandenburg teilweise davon abweiche. Die Landesregierung erläutert die rechtlichen Grundlagen für die Annahme von Geschenken und legt in einer Anlage eine Liste der seit 2020 erhaltenen Gastgeschenke vor.

👥 Wer ist betroffen?

Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Ministerpräsident, Ministerinnen und Minister), Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Staatskanzlei, die Ministerien sowie die Vertretung des Landes beim Bund und bei der EU.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: 1. Welche Wertgrenze für die Annahme von Geschenken gilt für Mitglieder der Landesregierung und Staatssekretäre und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie? 2. Gab es seit 2019 Einzelfallgenehmigungen zur Annahme von Gastgeschenken, und wenn ja, welche? 3. Welche Gastgeschenke haben Vertreter der Landesregierung 2020-2026 erhalten (Datum, Anlass, Wert, Verbleib)? 4. Gibt es eine Mitteilungspflicht, wenn die Wertgrenze nicht überschritten wird, und welche Stelle nimmt diese entgegen? 5. Wie entscheidet die Landesregierung über die Verwendung der Gastgeschenke?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass für Mitglieder der Landesregierung und Staatssekretäre keine feste Wertgrenze für Geschenke besteht; es gilt grundsätzlich das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorteilen nach Beamtenstatusgesetz (§42) und Landesbeamtengesetz (§57) sowie die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift (VV VAnBGV) vom 5. September 2012. Eine Wertgrenze von bis zu 15 Euro gilt nur für geringfügige Aufmerksamkeiten, wobei ein Ressort eine „Null-Euro-Grenze“ festgelegt hat. Gastgeschenke bei offiziellen Anlässen benötigen laut Landesregierung keine Zustimmung, da sie nicht als persönliche Geschenke gelten. Eine Mitteilungspflicht wie im Bundesministergesetz (§5 Abs. 3) existiert im Brandenburgischen Ministergesetz nicht. Über die Verwendung entscheiden im Einzelfall die Staatskanzlei und die jeweiligen Ministerien, nicht die Landesregierung als Ganzes. Die Anlage listet zahlreiche konkrete Gastgeschenke von 2020 bis 2026 auf (u.a. Bücher, Präsentkörbe, Wein, Pralinen, ein Teeservice, eine Karl-Marx-Spardose), mit Werten zwischen wenigen Euro und 226 Euro, überwiegend mit dem Verbleib 'Weiterleitung an Abt. 1 / Asservatenkammer', teils Abgabe an karitative Einrichtungen oder Vernichtung nach Ablauf der Haltbarkeit.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage (Nr. 1200, Drucksache 8/3175) vom Abgeordneten Sven Hornauf der BSW-Fraktion. Die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde namens der Landesregierung vom Minister des Innern und für Kommunales erteilt. Rechtsgrundlagen, auf die verwiesen wird: Artikel 82 der Verfassung des Landes Brandenburg, Brandenburgisches Ministergesetz (§1 Abs. 3), Beamtenstatusgesetz (§42), Landesbeamtengesetz (§57), Verwaltungsvorschrift VV VAnBGV vom 5. September 2012 (ABl. S. 1350), Allgemeine Hinweise des Ministeriums des Innern vom 29. Mai 2013, sowie zum Vergleich §5 Abs. 3 Bundesministergesetz. Die Anlage zu Frage 3 umfasst laut Dokument 22 Seiten mit tabellarischer Auflistung der Gastgeschenke.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3342, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.