❓ Baurecht - Bauaufsichtsrechtlicher Umgang mit Wochenendhäusern, Bestandsschutz und Abrissverfügungen im Land Brandenburg
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage befasst sich mit dem bauaufsichtsrechtlichen Umgang mit Wochenendhäusern, Bungalows, Datschen und Bootshäusern in Brandenburg, von denen viele bereits vor 1990 errichtet wurden. Anlass ist laut den Fragestellern ein öffentlich bekannt gewordener Fall eines Wochenendhauses in Zernsdorf (Landkreis Dahme-Spreewald), bei dem ein Abriss gefordert wurde. Die Landesregierung erläutert in ihrer Antwort die rechtlichen Grundlagen zu Bestandsschutz, DDR-Altgenehmigungen und den Voraussetzungen für Abrissverfügungen.
👥 Wer ist betroffen?
Eigentümer von Wochenendhäusern, Bungalows, Datschen und Bootshäusern in Brandenburg, insbesondere in historisch gewachsenen Erholungsgebieten und Uferbereichen; die unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes; konkret erwähnt ist ein Fall in Zernsdorf im Landkreis Dahme-Spreewald.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: welche rechtlichen Maßstäbe beim bauaufsichtsrechtlichen Umgang mit Altbeständen vor/seit 1990 gelten (Frage 1); welche Voraussetzungen für Bestandsschutz nötig sind (Frage 2); welche Bedeutung Altgenehmigungen aus DDR-Zeit haben (Frage 3); wie Abweichungen von früheren Genehmigungen zu bewerten sind (Frage 4); unter welchen Voraussetzungen Wiederaufbau nach Brand- oder Unwetterschäden möglich ist (Frage 5); welche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer Abrissverfügung bestehen (Frage 6); welche milderen Mittel vor einem Abriss zu prüfen sind (Frage 7); welche Verwaltungsvorschriften und Hinweise für Bauaufsichtsbehörden existieren (Frage 8); wie landeseinheitliches Handeln sichergestellt wird (Frage 9); und ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird (Frage 10).
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass vor 1990 erteilte Baugenehmigungen nach der DDR-Verordnung über Bevölkerungsbauwerke einen formellen Bestandsschutz vermitteln, der bestehen bleibt, solange das Bauvorhaben nicht wesentlich geändert wird. Nach § 11 dieser DDR-Verordnung sind Abriss- oder Beseitigungsverfügungen für ungenehmigte Bauten unzulässig, wenn das Bauwerk seit Fertigstellung fünf Jahre unverändert bestanden hat; dies gilt laut Landesregierung auch heute noch, sofern die Anlage vor 1990 fünf Jahre bestand und seither nicht verändert wurde. Der Bestandsschutz entfällt bei wesentlichen nachträglichen Änderungen oder einer neuen genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung. Für den Wiederaufbau nach Schadensereignissen verweist die Landesregierung auf die Fachgesetze, insbesondere das Baugesetzbuch. Eine Abrissverfügung setzt laut Antwort zu Frage 6 Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit voraus; nach § 80 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung kommt ein Abriss nur in Betracht, wenn rechtmäßige Zustände nicht anders herstellbar sind. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) hat Hinweise an die unteren Bauaufsichtsbehörden zur Umnutzung von Wochenendhäusern zum dauerhaften Wohnen herausgegeben (veröffentlicht unter bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220510). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 wurden Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten oder auf Wochenendplätzen verfahrensfrei gestellt; die bisherige Bindung an Bebauungspläne sowie die Größenbegrenzung von 50 m² Grundfläche wurden aufgehoben. Dadurch wird laut Landesregierung der Anwendungsbereich bauaufsichtlicher Maßnahmen wegen formeller Illegalität in faktischen Wochenendhausgebieten eingeschränkt.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage Nr. 1221 (Drucksache 8/3222) vom Abgeordneten Benjamin Filter (AfD-Fraktion); die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Minister für Infrastruktur und Landesplanung erteilt. Die Fragesteller nehmen in ihrer Vorbemerkung Bezug auf einen MAZ-Online-Bericht vom 01.06.2026 zu einem Fall in Zernsdorf sowie auf frühere parlamentarische Befassungen zum Thema. Die Landesregierung verweist auf § 11 der DDR-Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, auf § 80 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung sowie auf das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026, mit dem die Größenbegrenzung von 50 m² und die Bindung der Verfahrensfreiheit an Bebauungspläne für Wochenendhäuser aufgehoben wurden.