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BrandenburgÄnderungsantragAfD

✏️ Ärztliche Versorgung - Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften

15. September 2026Dokument 8/3395 · WP 8Brandenburg
Landärztequotehausärztliche VersorgungWeiterbildungVertragsstrafeHeilberufefortbildung

📋 Worum geht es?

Der Änderungsantrag der AfD-Fraktion bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Brandenburg (Landärztequote), der bereits die erste Lesung und eine Ausschussberatung durchlaufen hat. Die AfD-Fraktion schlägt mehrere Änderungen am Gesetzentwurf vor, unter anderem zur Anrechnung von Teilzeittätigkeit, zu einem möglichen Wechsel in andere fachärztliche Gebiete, zur Staffelung von Vertragsstrafen, zu einer gesetzlich verankerten Evaluierung sowie zur Einbindung des Landtags bei Änderungen der Quotenhöhe per Verordnung. Zusätzlich soll im Heilberufegesetz neben der Unabhängigkeit von wirtschaftlichen auch die Unabhängigkeit von parteipolitischen Interessen bei der ärztlichen Fortbildung verankert werden.

👥 Wer ist betroffen?

Angehende und praktizierende Ärzte, die der Landärztequote unterliegen, das für Gesundheit zuständige Ministerium, der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der Gesundheitsausschuss des Landtags sowie Einrichtungen der ärztlichen Fortbildung in Brandenburg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die AfD-Fraktion fordert konkret: (1) Teilzeittätigkeit ab mindestens 0,5 eines Versorgungsauftrags bzw. einer Vollzeitstelle soll zur Erfüllung der Verpflichtung zählen. (2) Vor Beginn der Weiterbildung soll ein Wechsel in ein anderes Gebiet der allgemeinen fachärztlichen Versorgung möglich sein, sofern ein entsprechender Bedarf amtlich festgestellt wurde; dafür soll eine zehnjährige vertragsärztliche Tätigkeit im Bedarfsgebiet gelten. (3) Ein Wechsel der Beschäftigungsstelle oder des Bedarfsgebiets während der Bindungsdauer soll der Zustimmung der zuständigen Stelle bedürfen, die bei Fortbestehen der Voraussetzungen zu erteilen ist. (4) Das Ministerium soll die Umsetzung und Wirksamkeit des Gesetzes erstmals nach drei und danach mindestens alle fünf Jahre evaluieren und die Ergebnisse dem zuständigen Ausschuss vorlegen und veröffentlichen. (5) Die Vertragsstrafe soll sich pro vollständig erfülltem Tätigkeitsjahr um ein Zehntel vermindern, bei Nebenpflichtverletzungen nur bei Erheblichkeit und Verschulden greifen und bei fehlender zumutbarer Einsatzmöglichkeit entfallen. (6) Bei einer Änderung der Höhe der Landärztequote per Verordnung soll der Verordnungsentwurf vorab dem zuständigen Landtagsausschuss übermittelt und nur mit dessen Zustimmung verabschiedet werden. (7) Im Heilberufegesetz soll die Fortbildung ausdrücklich auch von parteipolitischen Interessen unabhängig sein.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Antrag ändert konkret Artikel 1 (§§ 1, 2, 3, 5) und Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs Drucksache 8/2606 in der Fassung der Beschlussempfehlung Drucksache 8/3365. Die AfD-Fraktion begründet dies damit, dass der Regierungsentwurf aus ihrer Sicht zu unflexibel sei, eine anteilige Verlängerung der Bindungsdauer bei Teilzeit zu einer Bindung von bis zu zwanzig Jahren führen könnte und der Landtag bei der Festlegung der Quotenhöhe stärker beteiligt werden solle. Die Fraktion verweist zudem auf das Vorbild Mecklenburg-Vorpommerns beim Fachgebietswechsel und auf eigene, bereits in der ersten Lesung eingebrachte und mitüberwiesene Änderungsvorschläge sowie auf Hinweise aus einer schriftlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Antrag von der AfD-Fraktion zum Gesetzentwurf Drucksache 8/2606 vom 25.03.2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt, Drucksache 8/3365. Laut Begründung der AfD-Fraktion wurde ein Einwand des Ministeriums in der Ausschusssitzung gegen die vorgeschlagene Ausschussbeteiligung bei Verordnungsänderungen vorgebracht, den die Fraktion als nicht überzeugend bewertet. Die Fraktion bezieht sich zudem auf den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) und auf eine schriftliche Anhörung im Gesundheitsausschuss. Eine Antwort oder Entscheidung der Landesregierung bzw. des Landtags zu diesem Änderungsantrag liegt im Dokument nicht vor.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3395, Wahlperiode 8, eingereicht 15. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.