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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Windenergie - Anrechnung kommunaler Windenergiegebiete auf das Flächenziel 2027 und Auswirkungen auf das Windkraftmoratorium

17. September 2026Dokument 8/3413 · WP 8Brandenburg
Heiko Gehring, Daniel Münschke
WindenergieFlächenzielWindkraftmoratoriumRegionalplanungWindenergiegebiete

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller thematisieren die von der Landesregierung angekündigte Änderung des Brandenburger Flächenzielgesetzes bzw. ein neues Landesgesetz, das kommunale Bauleitpläne zusätzlich beim Flächenziel für Windenergie berücksichtigen soll. Sie fragen, weshalb eine Anrechnung bereits ausgewiesener kommunaler Windenergiegebiete auf das Flächenziel von 1,8 Prozent bis zum 31. Dezember 2027 nach Darstellung der Landesregierung zu Problemen mit dem geltenden Windkraftmoratorium nach § 2c RegBkPlG führen könnte. Sie verweisen dabei auf frühere Antworten der Landesregierung in den Drucksachen 8/3141 und 8/3265.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die fünf Planungsregionen Brandenburgs mit ihren Regionalen Planungsgemeinschaften, Gemeinden mit kommunalen Windenergiegebieten, Vorhabenträger von Windenergieanlagen sowie die Landesregierung als Adressatin der Anfrage.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen unter anderem: welche konkrete rechtliche Beeinträchtigung des Moratoriums nach § 2c RegBkPlG durch eine zusätzliche Anrechnung kommunaler Windenergiegebiete erwartet wird (Frage 1); welche Bedeutung § 2c Absatz 3 RegBkPlG dabei hat (Frage 2); ob bereits die bloße Anrechnung ohne Änderung der Vorranggebietsgrenzen das Moratorium beeinträchtigen würde (Frage 3); ob ein in Aufstellung befindlicher Regionalplan dadurch die Voraussetzungen des § 2c Absatz 1 RegBkPlG verfehlen könnte (Frage 4); aus welchen Gründen eine zusätzliche Anrechnung für 2027 bislang nicht vorgesehen wurde (Frage 5); welche Vorschrift dem entgegensteht (Frage 6); warum das angekündigte Gesetz auf das Flächenziel 2032 statt 2027 ausgerichtet wird und welchen Zeitplan es hat (Frage 7); Umfang wirksamer kommunaler Windenergiegebiete je Planungsregion (Frage 8); erforderliche zusätzliche Verfahrensschritte und Verzögerungen (Frage 9); Stand der Zielerreichung nach § 5 WindBG in den Regionen (Frage 10); Auswirkungen auf § 249 Absatz 2 BauGB (Frage 11); die Rechtslage zwischen 1. Februar und 31. Dezember 2027 in Regionen ohne festgestellte Zielerreichung (Frage 12); geprüfte Sicherungsmöglichkeiten für laufende Regionalplanungen, etwa nach § 12 ROG (Frage 13); mögliche zusätzliche Planungs- und Verfahrenskosten sowie Folgen für bereits erteilte Genehmigungen (Frage 14); und wie der Beschluss 7/2026 der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel vom 15. Juni 2026 bei der Gesetzesinitiative berücksichtigt wird (Frage 15).

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Fragesteller verweisen auf frühere Drucksachen: In 8/3141 (Antwort auf Frage 2) richte die Landesregierung die angekündigte umfassende Anrechnung auf das Flächenziel 2032 aus, wobei das neue Gesetz laut Antwort auf Fragen 3 und 4 bereits 2027 in Kraft treten solle; in 8/3265 (Antwort auf Frage 2) werde eine entsprechende Änderung des Brandenburger Flächenzielgesetzes angekündigt. Die Fragesteller nennen zudem die durch Gesetz vom 25. Februar 2026 eingeführte Untersagung nach § 2c RegBkPlG, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 gilt und laut Absatz 3 Vorhaben innerhalb kommunaler Windenergiegebiete bereits ausnimmt.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Kleine Anfrage von den Abgeordneten Heiko Gehring und Daniel Münschke (AfD-Fraktion). Eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument nicht vor. Das Dokument verweist auf die Drucksachen 8/3141 und 8/3265 sowie auf das Gesetz vom 25. Februar 2026 zur Einführung des § 2c RegBkPlG und den Beschluss 7/2026 der Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel vom 15. Juni 2026.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3413, Wahlperiode 8, eingereicht 17. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.