❓ Sicherheitsüberprüfung von Personen - Kein Geld für extremistische Parlamentsmitarbeiter
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller verweisen auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. August 2026, wonach der Landesgesetzgeber die staatliche Kostenerstattung für Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen von einer Zuverlässigkeitsprüfung abhängig machen darf. Grundlage war eine Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz von Juli 2025. Die Fragesteller möchten wissen, ob die Landesregierung ein vergleichbares Modell auch für Brandenburg plant.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen wären Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen im Landtag Brandenburg sowie die Landesregierung, die über eine mögliche Gesetzesänderung entscheiden müsste.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: 1. Ob die Landesregierung eine entsprechende Regelung in Brandenburg einführen will, welche konkreten Änderungen des Abgeordneten- bzw. Fraktionsrechts dafür vorgesehen sind und in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen soll. 2. Wie die Landesregierung die seit Juli 2025 geltende Regelung in Rheinland-Pfalz bewertet, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der Zahl durchgeführter Zuverlässigkeitsüberprüfungen und der Fälle versagter Kostenerstattung. 3. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen aus Sicht der Landesregierung für oder gegen eine Übernahme eines solchen Regelungsmodells in Brandenburg sprechen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Fragesteller führen aus, dass in Rheinland-Pfalz bislang nur Mitarbeiter der AfD von einer Versagung der Kostenerstattung wegen mangelnder Zuverlässigkeit betroffen seien und die AfD erfolglos im Rahmen einer Normenkontrolle gegen die Gesetzesänderung geklagt habe.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Kleine Anfrage von Abgeordnetem Sven Hornauf (BSW-Fraktion). Eine Antwort der Landesregierung ist im Dokument nicht enthalten. Die Fragesteller beziehen sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. August 2026 sowie auf eine Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz von Juli 2025.