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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Zahnersatz - Entwicklung der Festzuschüsse und Härtefallregelungen beim Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Brandenburg

25. September 2026Dokument 8/3474 · WP 8Brandenburg
Dr. Daniela Oeynhausen
ZahnersatzFestzuschussHärtefallregelunggesetzliche KrankenversicherungBonusheft

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit der Entwicklung der Festzuschüsse und Härtefallregelungen beim Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 2005 gewähren Krankenkassen einen befundbezogenen Festzuschuss zur Regelversorgung, der durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz 2020 angehoben und durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 1. Januar 2027 wieder abgesenkt wird. Härtefallregelungen nach § 55 Absatz 2 und 3 SGB V sollen Versicherte mit geringem Einkommen weiterhin vor finanziellen Belastungen schützen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind gesetzlich Krankenversicherte in Brandenburg, insbesondere Versicherte mit geringem Einkommen, die AOK Nordost als Krankenkasse sowie das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg, das die Rechtsaufsicht über die AOK Nordost ausübt.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin erfragt unter anderem: wie viele Anträge auf Härtefallzuschuss nach § 55 Absatz 2 bzw. gleitenden Härtefallzuschuss nach § 55 Absatz 3 SGB V von 2014 bis 2025 gestellt, bewilligt oder abgelehnt wurden; wie lange die Bearbeitung von Leistungsfällen dauert und wie viel Arbeitszeit dafür aufgewendet wird; ob Versicherte mit Härtefallanspruch statt der Regelversorgung eine gleich- oder andersartige Versorgung wählen können und welche Kosten dabei entstehen; welche Unterlagen für die Beantragung nach § 55 Absatz 1, 2 und 3 SGB V einzureichen sind; wie sich bewilligte Härtefälle auf Erstversorgungen versus Erneuerungen sowie auf Altersgruppen verteilen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Laut Landesregierung teilt die AOK Nordost mit, dass eine vollständige Beantwortung zu Antragszahlen nach § 55 Absatz 2 SGB V nur eingeschränkt möglich sei, da Härtefälle erst im elektronischen Antragsverfahren systemseitig geprüft werden; für den gleitenden Härtefall nach Absatz 3 gebe es keinen gesonderten Antrag, sodass eine Differenzierung zwischen Absatz 2 und 3 nicht möglich sei. Eine statistische Erfassung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer oder des Arbeitsstundenaufwands erfolge nicht; ergänzend wurden orientierende Durchschnittswerte für 2024 und 2025 übermittelt: 2024 durchschnittlich 3 Tage ohne Bonus, 2 Tage mit Bonus, 7 Tage mit Härtefall (gesamt 4 Tage); 2025 jeweils 3, 2 und 8 Tage (gesamt 5 Tage). Versicherte mit Härtefallanspruch können laut Antwort statt der Regelversorgung eine gleich- oder andersartige Versorgung wählen; die Krankenversicherung übernimmt dann höchstens den doppelten Festzuschuss, darüber hinausgehende Kosten tragen die Versicherten selbst. Die Antragstellung läuft über den elektronischen Dienst KIM zwischen Zahnarzt und Krankenkasse. Für § 55 Absatz 1 SGB V sind laut Antwort keine Einkommensnachweise erforderlich, für Absatz 2 und 3 müssen Brutto-Einkommensnachweise (auch von im selben Haushalt lebenden Angehörigen) und Nachweise über Sozialleistungsbezug eingereicht werden, bei Absatz 3 zusätzlich die endgültige Zahnarztrechnung nach Behandlungsabschluss. Konkrete Zahlen zu Anträgen, Bewilligungen, Altersgruppen und Erstversorgung versus Erneuerung werden laut Antwort in separaten Anlagen (Anlage 1 bis 3) dargestellt, die im vorliegenden Textausschnitt nicht enthalten sind.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion eingereicht (Dr. Daniela Oeynhausen), beantwortet durch den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg. Die Antwort bezieht sich auf Angaben der AOK Nordost. Genannt werden die gesetzlichen Grundlagen § 55 Absatz 1 bis 3 SGB V, das GKV-Modernisierungsgesetz (2005), das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG, Anhebung der Festzuschüsse ab 1. Oktober 2020) sowie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Absenkung der Festzuschüsse auf das Niveau vor Oktober 2020, gültig ab 1. Januar 2027). Die vorliegende Drucksache (8/3474) antwortet auf die Kleine Anfrage Nr. 1233, Drucksache 8/3237. Mehrere der angefragten Detailzahlen werden laut Antwort in Anlagen verwiesen, die im vorliegenden Dokumentausschnitt nicht enthalten sind.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3474, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.