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BrandenburgGesetzentwurf

⚖️ Dolmetscher - Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sprachmittlergesetzes

30. September 2026Dokument 8/3476 · WP 8Brandenburg
SprachmittlergesetzGerichtsdolmetscherÜbersetzerallgemeine BeeidigungÜbergangsfrist

📋 Worum geht es?

Der Bund ändert mit dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) die Anforderungen an den Nachweis der Fachkenntnisse für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern. Damit die bisher gleichlaufenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht voneinander abweichen, passt die Landesregierung das Brandenburgische Sprachmittlergesetz (BbgSpMG) entsprechend an. Zudem wird die Übergangsfrist für bereits ermächtigte beziehungsweise beeidigte Personen verlängert.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher (einschließlich Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher) sowie Übersetzerinnen und Übersetzer im Land Brandenburg, ferner Gerichte, Justizbehörden und die im Dokument genannten Verbände (z. B. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher, Richterbünde, Rechtsanwaltskammer, Notarkammer).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Gesetzentwurf sieht vor: Vereinfachung des Nachweises der Fachkenntnisse für die allgemeine Beeidigung nach § 3 BbgSpMG, Übernahme eines zeitlich befristeten Bestandsschutzes für langjährig tätige Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Ergänzung der elektronischen Form neben der Schriftform für den Verzicht auf Beeidigung oder Ermächtigung (§ 6 Absatz 2 BbgSpMG-E) sowie eine Verlängerung der Übergangsfrist in § 12 BbgSpMG bis zum 1. Januar 2028 entsprechend der bundesrechtlichen Frist.

🔎 Konkrete Inhalte

Konkrete Maßnahmen laut Gesetzentwurf: § 3 Absatz 2 BbgSpMG wird neu gefasst, sodass Fachkenntnisse durch In- oder Auslandsprüfungen bzw. gleichwertige Hochschulabschlüsse nachgewiesen werden können; ein neuer Absatz 3 befreit Personen, die am 31. Dezember 2022 nach bisherigem Landesrecht bereits beeidigt oder ermächtigt waren, vom erneuten Nachweis, allerdings nach § 12 Absatz 2 BbgSpMG-E befristet auf fünf Jahre ab Verkündung. § 6 Absatz 2 wird um die elektronische Verzichtserklärung ergänzt. § 12 wird geändert: Die Berufung auf bisherige Ermächtigungen/Beeidigungen ist nunmehr bis zum 1. Januar 2028 (statt bisher 1. Januar 2027) möglich. Das Gesetz soll laut Artikel 2 grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten, Artikel 1 Nummer 2 (Änderung von § 6 Absatz 2) erst am 1. Juli 2027. Laut Landesregierung entsteht Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch die neu aufgenommene Fünf-Jahres-Befristung, da nach deren Ablauf eine erneute Beeidigung bzw. Ermächtigung mit Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz erforderlich wird. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Wirtschaft werden von der Landesregierung mit 'Keine' angegeben.

⚡ Einordnung

Der Gesetzentwurf wurde von der Landesregierung eingebracht; die Federführung liegt laut Dokument beim Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg. Hintergrund ist laut Begründung die Änderung des bundesrechtlichen Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vom 10. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319), sowie eine geplante Änderung durch Artikel 9 eines Referentenentwurfs der Bundesregierung. Die bisherige Übergangsregelung in § 12 BbgSpMG sah eine Frist bis zum 1. Januar 2027 vor; diese soll laut Entwurf auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, entsprechend der ebenfalls verschobenen bundesrechtlichen Neufassung des § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz, die nach dem Gesetz vom 8. Dezember 2025 nun erst am 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Das Dokument listet 19 im Vorfeld beteiligte Verbände und Institutionen (u. a. Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, Deutscher Richterbund, Rechtsanwaltskammer, Notarkammer, Landesbehindertenbeirat). Eine Antwort oder Stellungnahme dieser Verfahrensbeteiligten ist im vorliegenden Dokument nicht enthalten.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3476, Wahlperiode 8, eingereicht 30. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.