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BrandenburgGesetzentwurfCDUSPD

⚖️ Parlamentsrecht - Neuntes Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften

1. Oktober 2026Dokument 8/3484 · WP 8Brandenburg
Danny Eichelbaum, Ludwig Scheetz, André von Ossowski
AbgeordnetenentschädigungDiätenanpassungVersorgungswerkFraktionsfinanzierungDatenschutz

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf ändert mehrere parlamentsrechtliche Vorschriften in Brandenburg: das Abgeordnetengesetz, das Sechste Änderungsgesetz dazu, das Fraktionsgesetz und das Brandenburgische Datenschutzgesetz (BbgDSG). Kernpunkte sind eine Aussetzung der jährlichen Diätenanpassung für 2027 (Nullrunde), die Rücknahme eines für 2027 geplanten Dynamisierungsaufschlags bei den Versorgungsbezügen, neue Regelungen zu Zutritts- und Zugriffsberechtigungen für Fraktionsmitarbeitende sowie überarbeitete Verfahren für die Liquidation von Fraktionen und die Finanzierung parlamentarischer Gruppen. Zudem wird die Ausnahme parlamentarischer Datenverarbeitung vom Landesdatenschutzgesetz neu gefasst.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Abgeordneten des Landtags Brandenburg, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Landtagsverwaltung und die Präsidentin des Landtags als zuständiges Vollzugsorgan.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die einreichenden Abgeordneten schlagen vor: Aussetzung der Diätenanpassung für 2027 (neuer § 5 Abs. 7a AbgG); Streichung der Regelungen zum Dynamisierungsaufschlag (§ 15a AbgG) durch Aufhebung entsprechender Artikel im Sechsten Änderungsgesetz; Einführung eines Ordnungsgeldes von bis zu 2.000 Euro bei Verstößen gegen Hausanordnungen der Präsidentin (neuer § 20 Abs. 6 AbgG); neue Rechtsgrundlage im Fraktionsgesetz (§ 6 Abs. 6a), wonach Zutritts- und Zugriffsberechtigungen für Fraktionsmitarbeitende von der Vorlage eines Führungszeugnisses abhängig gemacht werden können; Überarbeitung des Liquidationsverfahrens für Fraktionen (§§ 17, 18 FraktG) mit konkretisierten Pflichten für Vorstand und Liquidatoren; Anhebung der zulässigen Rücklagenbildung der Fraktionen auf bis zu 40 Prozent der jährlichen Mittel (§ 8 Abs. 1 FraktG); Anpassung der finanziellen Ansprüche parlamentarischer Gruppen (§ 22 FraktG); Neufassung von § 2 Abs. 2 BbgDSG zur Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung auf parlamentarische Datenverarbeitung.

🔎 Konkrete Inhalte

Der Entwurf enthält konkrete Gesetzesänderungen: § 5 Abs. 7a AbgG setzt die Indexierung der Entschädigung für 2027 aus; § 28 Abs. 4 AbgG legt für die Versorgungsberechnung 2027 einen Wert von 103 Prozent der Entschädigung auf Basis 2026 fest; im Sechsten Änderungsgesetz werden mehrere Artikel-1-Nummern aufgehoben, sodass der Dynamisierungsaufschlag nicht in Kraft tritt; neue § 20 Abs. 6 und 7 AbgG regeln Ordnungsgeld (bis 2.000 Euro) und Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts (Antragsfrist zwei Monate); § 6 Abs. 6a FraktG erlaubt die Kopplung von Zutritts-/Zugriffsrechten an ein Führungszeugnis, bei Einträgen wegen Vorsatzstraftaten kann die Überlassung abgelehnt werden; §§ 17, 18 FraktG konkretisieren das Liquidationsverfahren (Fristen, Einsetzung einer Liquidatorin/eines Liquidators durch die Präsidentin bei Untätigkeit, Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt); § 8 Abs. 1 FraktG erhöht die zulässige Rücklage auf 40 Prozent.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde der Entwurf von Abgeordneten der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der WfB-Gruppe (Danny Eichelbaum, Ludwig Scheetz, André von Ossowski). Das Dokument ist der Gesetzentwurf selbst; eine Antwort oder Beschlussfassung liegt darin nicht vor. Die Begründung verweist auf den Entschließungsantrag LT-Drs. 8/3010, das Sechste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 18) sowie auf eine entsprechende Aufhebungsentscheidung in Nordrhein-Westfalen. Laut Entwurf entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft, keine Mehrbedarfe für den Einzelplan 01 und kein erhöhter Personalaufwand. Die Begründung verweist zudem auf mehrere (nicht näher bezeichnete) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendbarkeit der DSGVO auf parlamentarische Datenverarbeitung.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3484, Wahlperiode 8, eingereicht 1. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.