❓ Pflege - Einzelzimmergebot in Brandenburg - Kosten für Pflegeheime, Bewohner und Pflegeplatzkapazität
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller thematisieren das in der Strukturqualitätsverordnung (SQV) verankerte Einzelzimmergebot für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Brandenburg, das durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2026 bestätigt wurde. Sie verweisen darauf, dass früher mit öffentlichen Mitteln geförderte Pflegeeinrichtungen nach einem Standard mit mindestens 50 % Einbettzimmern und ausdrücklich zulässigen Zweibettzimmern errichtet wurden, der von den heutigen Anforderungen abweicht. Die Anfrage zielt auf die daraus entstehenden Kosten- und Kapazitätsfolgen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen und deren Träger in Brandenburg, Pflegeheimbewohner und ihre Angehörigen, kommunale Spitzenverbände sowie die Landesregierung als Verordnungsgeberin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen unter anderem: 1) Wie viele Einbett- und Zweibettzimmer bzw. Pflegeplätze gibt es zum 30.09.2026, aufgeschlüsselt nach Landkreisen/Einrichtungen? 2) Wie viele der 180 nach Art. 52 Pflege-Versicherungsgesetz geförderten Einrichtungen hatten bei Inbetriebnahme Zweibettzimmer, und wie viele bestehen noch? 3) Wie viele Angleichungsanordnungen/-fristen nach § 14 Abs. 2 SQV wurden ausgesprochen bzw. verlängert, und aus welchen Gründen? 4) Wie viele Zweibettzimmer wurden seit Inkrafttreten der SQV umgewandelt, wie viele Plätze entfielen dadurch und wie viele wurden ersetzt? 5) Welche Investitionskosten entstanden seither durch Anpassungen an § 8 SQV, in welcher Höhe wurden sie gefördert und welcher Anteil floss in die gesonderte Berechnung nach § 82 SGB XI ein? 6) Hat die Landesregierung die Auswirkungen des Einzelzimmergebots auf Investitionskosten, Heimentgelte, Hilfe-zur-Pflege-Ausgaben und Platzkapazität untersucht? 7) In wie vielen Fällen wird eine Zweierbelegung aus fachlichen Gründen nach § 8 Abs. 2 SQV zugelassen, und welche Fallgruppen werden anerkannt? 8) Wurde seit 2021 geprüft, das Einzelzimmergebot durch flexiblere Regelungen zu ersetzen oder zu ergänzen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Fragesteller führen aus, dass das Investitionsprogramm Pflege nach Art. 52 Pflege-Versicherungsgesetz bundesweit 9003 vollstationäre Pflegeplätze in Brandenburg förderte, teils mit Zweibettzimmern, und dass 180 Einrichtungen in diesem Programm gefördert wurden. Sie verweisen darauf, dass das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 B 12/25) festgestellt hat, der Verordnungsgeber habe mögliche Kostensteigerungen gesehen und abgewogen, und dass § 14 SQV Angleichungsfristen bei bestehenden Einrichtungen ermöglicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Refinanzierbarkeit notwendiger Investitionen.
⚡ Einordnung
Eingereicht von der AfD-Fraktion (Dr. Daniela Oeynhausen). Eine Antwort der Landesregierung liegt im Dokument nicht vor. Genannte Rechtsgrundlagen: § 8 und § 14 SQV, § 3 LPflegeG, § 82 SGB XI, Art. 52 Pflege-Versicherungsgesetz. Verwiesen wird auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2026 (Az. OVG 6 B 12/25) sowie auf einen Bericht des Bundesgesundheitsministeriums (Juni 2010) zum Aufbau der Pflegeinfrastruktur in den neuen Bundesländern, demzufolge mit dem Investitionsprogramm 9003 vollstationäre Pflegeplätze gefördert wurden.