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BrandenburgKleine AnfrageAfD

❓ Pflegeeinrichtung - Investitionskosten in Pflegeheimen - Belastung der Bewohner und Investitionsförderung des Landes

6. Oktober 2026Dokument 8/3514 · WP 8Brandenburg
Dr. Daniela Oeynhausen
InvestitionskostenPflegeheimeEigenanteilInvestitionsförderungZweckbindung

📋 Worum geht es?

Die Fragesteller thematisieren die finanzielle Belastung von Pflegeheimbewohnern in Brandenburg durch sogenannte Investitionskosten – das sind Kosten für Gebäude und Ausstattung, die Pflegeeinrichtungen auf die Bewohner umlegen dürfen, wenn sie nicht öffentlich gefördert werden. Laut den Fragestellern mussten Pflegebedürftige zum 1. Juli 2026 im ersten Aufenthaltsjahr durchschnittlich 3.150 Euro monatlich selbst tragen, wovon rund 332 Euro auf Investitionskosten entfielen. Die Fragesteller verweisen auf einen Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom Januar 2026, wonach die Investitionskosten bei öffentlich geförderten Pflegeplätzen in Brandenburg 2024 bei durchschnittlich 5,28 Euro je Platz und Tag lagen, bei nicht geförderten Plätzen dagegen bei 16,17 Euro. Zudem greifen sie auf, dass Brandenburg dem Bund die Zahl der geförderten vollstationären Pflegeplätze für 2024 nicht mitteilen konnte.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen in Brandenburg, Träger von Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege) sowie die Landesregierung und das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) als zuständige Behörden.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller stellen zehn Fragen an die Landesregierung: 1) Anzahl vollstationärer Pflegeeinrichtungen und -plätze zum 30.09.2026, aufgeschlüsselt nach geförderten und nicht geförderten Plätzen sowie nach Landkreisen; 2) Verbleib der 1996–2004 nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz geförderten 180 Einrichtungen bzw. 9.003 Plätze und Ablauf der Zweckbindungen; 3) Abbau dieser Plätze und etwaige Rückforderungen von Fördermitteln; 4) Erklärung, warum die Zahl geförderter Plätze für den BMG-Bericht 2024 nicht angegeben werden konnte; 5) durchschnittliche Investitionskosten 2021–2026 nach Förderstatus und Landkreis; 6) bereitgestellte und ausgezahlte öffentliche Fördermittel 2021–2026 nach Quelle und Programm; 7) aus der Hilfe zur Pflege übernommene Investitionskosten 2021–2025; 8) Berechnungen zur Entlastungswirkung höherer Förderung (100, 200, 300 Euro je Platz/Monat); 9) seit 2021 geprüfte Entlastungsmöglichkeiten wie Objektförderung, Investitionskostenzuschüsse oder Pflegewohngeld; 10) Gründe für die Unterschiede zwischen geförderten und nicht geförderten Plätzen und daraus abgeleiteter Handlungsbedarf.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Die Fragesteller nennen als Datengrundlage: durchschnittlich 3.150 Euro monatlicher Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr (Stand 1. Juli 2026, davon rund 332 Euro Investitionskosten), Investitionskosten 2024 von 5,28 Euro/Tag (gefördert) bzw. 16,17 Euro/Tag (nicht gefördert), ein von ihnen berechneter Unterschied von rund 331 Euro monatlich bzw. 67 % niedrigere Kosten bei geförderten Plätzen. Zum Investitionsprogramm nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz (1996–2004) nennen sie 180 geförderte Einrichtungen mit 10.219 voll- und teilstationären Plätzen (davon 9.003 vollstationär), ein Fördervolumen von rund 679,6 Millionen Euro, davon rund 497,8 Millionen Euro Bundesmittel, sowie eine Zweckbindungsprüfpflicht des Landes bis teilweise 2039.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion) eingereicht. Eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument nicht vor. Die genannten Zahlen (Eigenanteil, Investitionskosten, Fördervolumen, Platzzahlen) stammen laut Dokument aus einer vdek-Pressemitteilung (Stand 14.07.2026) sowie einem Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom Januar 2026 zum Berichtsjahr 2024 und einem Bericht von Juni 2010 zum Pflegeinfrastruktur-Aufbau in den neuen Bundesländern; die Fragesteller verweisen zudem auf §§ 9 und 82 SGB XI als Rechtsgrundlage der Investitionskostenregelung.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3514, Wahlperiode 8, eingereicht 6. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.