📝 Ladenöffnungszeit - Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
📋 Worum geht es?
Der Änderungsantrag der BSW-Fraktion bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Es geht um die Frage, unter welchen Bedingungen personenlos betriebene, vollautomatisierte Verkaufsstellen sonntags geöffnet sein dürfen. Die BSW-Fraktion schlägt eine neu gefasste Regelung für § 8a vor, die enger gefasst ist als der bisherige Entwurf.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Betreiber vollautomatisierter Verkaufsstellen, örtliche Ordnungsbehörden, die Landesregierung (Berichtspflicht), kleine inhabergeführte Geschäfte, Bürger- und Dorfläden sowie Kirchengebäude und Glaubensgemeinschaften in der Nachbarschaft solcher Verkaufsstellen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die BSW-Fraktion fordert: Begrenzung der Verkaufsfläche vollautomatisierter Verkaufsstellen auf 150 Quadratmeter; Sonntagsöffnung nur von 12 bis 18 Uhr und nur bei einer durch die Ordnungsbehörde festgestellten erheblichen Versorgungslücke; Ausschluss der Zulassung, wenn kleinflächige Nahversorger beeinträchtigt würden oder die Verkaufsstelle weniger als 50 Meter von einem Gebäude mit regelmäßigem Sonntagsgottesdienst entfernt liegt; Beschränkung des Sortiments auf Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs; vollständiges Verbot des Personaleinsatzes während der Sonntagsöffnung außer bei unaufschiebbarer Gefahrenabwehr; Ausschluss der Öffnung an bestimmten Feiertagen und Gedenktagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr; Einführung einer Evaluationspflicht der Landesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten.
🔎 Konkrete Inhalte
Der Antrag ändert § 8a des Gesetzentwurfs (Drucksache 8/2625 in der Fassung der Beschlussempfehlung Drucksache 8/3510) und fügt einen neuen Artikel 2 zur Evaluation ein. Die BSW-Fraktion begründet die Absenkung der Flächengrenze von zuvor 180 auf 150 Quadratmeter damit, den Ausnahmecharakter der Regelung zu stärken. Laut Begründung verweist die Fraktion auf vergleichbare Sortimentsbeschränkungen in Hessen, Baden-Württemberg und Thüringen. Als Begründung für die Evaluationspflicht führt die Fraktion an, dass die Landesregierung auf die Kleine Anfrage der BSW-Fraktion „Wirtschaftliche Begründung der Sonn- und Feiertagsöffnung“ (Drucksache 8/3067) keine konkreten Umsatz-, Ertrags- oder Rentabilitätsprognosen habe benennen können und vor dem Gesetzentwurf keine gesonderte Folgenabschätzung oder Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt habe.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde der Antrag von der BSW-Fraktion am 07.10.2026 (Drucksache 8/3520). Er bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 8/2625 vom 01.04.2026) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (Drucksache 8/3510) sowie auf die Kleine Anfrage der BSW-Fraktion (Drucksache 8/3067). Das Dokument enthält den Änderungsantrag mit Begründung der BSW-Fraktion; eine Antwort oder Entscheidung der Landesregierung bzw. des Landtags dazu liegt in diesem Dokument nicht vor.