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BrandenburgMündliche AnfrageBSW

📄 Mieterschutz - Fristverlängerung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

9. Oktober 2026Dokument 8/3527 · WP 8Brandenburg
Jenny Meyer
MieterschutzKündigungssperrfristWohnungsumwandlungMietpreisbegrenzungsverordnungMietwohnungsmarkt

📋 Worum geht es?

Die Abgeordnete fragt nach dem Stand der Prüfung einer Rechtsverordnung, mit der die Landesregierung die gesetzliche Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen von drei auf bis zu zehn Jahre verlängern könnte. Grundlage ist § 577a Absatz 2 BGB, der die Länder dazu ermächtigt, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt eine solche Verlängerung per Verordnung festzulegen. Die Fragestellerin verweist darauf, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung bis zum 31. Dezember 2029 verlängert wurde und damit Gemeinden mit gefährdeter Wohnraumversorgung im Sinne des § 556d Absatz 2 BGB ausgewiesen sind.

👥 Wer ist betroffen?

Mieterinnen und Mieter in den nach § 556d Absatz 2 BGB ausgewiesenen Gemeinden Brandenburgs mit angespanntem Wohnungsmarkt sowie die Landesregierung, insbesondere das für Bauen zuständige Ministerium.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt die Landesregierung: Mit welchem Ergebnis ist die Prüfung einer Kündigungssperrfristverordnung mit entsprechenden Fristverlängerungen bis zu zehn Jahren geprüft worden?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt in diesem Text nicht vor. Die Fragestellerin verweist darauf, dass der damalige Bauminister im Februar 2026 in der mündlichen Anfrage Nr. 369 (vgl. Plenarprotokoll 8/28 vom 25. Februar 2026) mitgeteilt habe, ob und mit welcher Geltungsdauer eine Kündigungssperrfristverordnung erforderlich sei, bleibe zu prüfen, und dies solle im Interesse der Mieter ergebnisoffen geschehen.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage von der Abgeordneten Jenny Meyer (BSW-Fraktion). Die Drucksache 8/3527 wurde am 09.10.2026 ausgegeben. Genannt werden § 577a BGB (Kündigungssperrfrist, maximal zehn Jahre Verlängerung möglich), § 556d Absatz 2 BGB (Ausweisung von Gemeinden mit angespannter Wohnraumversorgung), die bis 31. Dezember 2029 verlängerte Mietpreisbegrenzungsverordnung sowie die frühere mündliche Anfrage Nr. 369 und das Plenarprotokoll 8/28 vom 25. Februar 2026, in dem der damalige Bauminister eine ergebnisoffene Prüfung zusicherte.

Quelle: Brandenburg, Dokument 8/3527, Wahlperiode 8

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.