❓ Wasserentnahmeentgelt - Gestaffelte Wasserpreise auch für Brandenburg?
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller greifen eine Initiative der Landesregierung Baden-Württemberg auf, die im dortigen Kommunalabgabengesetz (KAG) eine soziale und verbrauchsabhängige Staffelung der Trinkwasserentgelte ermöglichen will, damit wer viel verbraucht auch mehr zahlt. Sie fragen, ob die Landesregierung Brandenburg eine vergleichbare Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (BbgKAG) plant, da der bestehende § 6 Abs. 2 BbgKAG laut den Fragestellern nach Auslegung der Verwaltungsgerichte eine solche Staffelung derzeit ausschließt.
👥 Wer ist betroffen?
Kommunen und Trinkwasserversorger in Brandenburg, private Wasserversorger, sowie Haushalte und Großverbraucher wie Rechenzentren und Kraftwerke, deren Trinkwasserentgelte von der jeweiligen Gebührengestaltung betroffen sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: (1) Wie bewertet die Landesregierung die Initiative Baden-Württembergs zur sozialen und verbrauchsabhängigen Staffelung der Mengenentgelte? (2) Wie bewertet die Landesregierung die bestehende Rechtslage nach § 6 Abs. 2 BbgKAG? (3) Beabsichtigt die Landesregierung, eine solche Staffelungsmöglichkeit in Kommunenkompetenz im BbgKAG einzuführen, und wenn ja wann und in welchem Umfang, wenn nein aus welchen Gründen? (4) Hält die Landesregierung die stattdessen geplante unterschiedslose Erhöhung des Wassernutzungsentgeltes für eine effektivere Möglichkeit, das Verbrauchsverhalten zu beeinflussen? (5) Welche alternativen Regelungsmodelle für gestaffelte Mengenentgelte sieht die Landesregierung?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass sie nicht aufgerufen sei, die Rechtslage und Gesetzesinitiativen anderer Bundesländer zu bewerten (Frage 1). Zu den Fragen 2 bis 5 erklärt sie, der bestehende Rechtsrahmen sichere bereits eine nach Inanspruchnahme orientierte Gebührenerhebung mit Gestaltungsspielräumen der Kommunen bei Grund- und Mengengebühr, was schon jetzt Anreize zum Sparen biete. Eine verbrauchsorientierte oder soziale Staffelung berge laut Landesregierung mögliche Gebührendefizite und Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und führe zu erheblich höherem Verwaltungsaufwand. Zudem würden Trinkwasserkosten in Brandenburg vielfach auch über Entgelte privater Wasserversorger erhoben, auf die eine KAG-Regelung ohnehin keine Anwendung fände; Kommunen könnten soziale Härten bereits im Einzelfall durch Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung oder Erlass abmildern. Die geplante Änderung des Wassernutzungsentgeltes ziele ebenfalls auf sparsamen Umgang ab, dessen Anteil an der Mengengebühr sei laut Landesregierung aber nur marginal.
⚡ Einordnung
Die Kleine Anfrage Nr. 1274 (Drucksache 8/3361) wurde vom Abgeordneten Sven Hornauf (BSW-Fraktion) eingereicht; die Antwort erfolgte namens der Landesregierung durch den Minister des Innern und für Kommunales. Die Antwort liegt vollständig vor. Die Landesregierung verweist auf § 6 Abs. 2 BbgKAG als geltende Rechtsgrundlage und auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes als möglichen rechtlichen Konfliktpunkt bei einer Staffelung. Die Fragesteller beziehen sich auf eine Initiative der Landesregierung Baden-Württemberg vom 30.08.2026 im Beirat „Strategie Sichere Wasserversorgung“ sowie auf ein Zitat der dortigen Umweltministerin („Wer viel verbraucht, soll mehr zahlen.“).