📄 Aufsichtstätigkeit des Senats und Amtshaftungsrisiken im Fall des Versorgungswerks der Zahnärzte Berlin (VZB) – Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Drs. 19/24934
📋 Worum geht es?
Die Anfrage ist eine Nachfrage zu einer früheren Schriftlichen Anfrage (Drs. 19/24934) zur Aufsichtstätigkeit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gegenüber dem Versorgungswerk der Zahnärzte Berlin (VZB). Die Fragestellerin verweist laut eigener Darstellung auf einen drohenden Abschreibungsbedarf von 1,1 Milliarden Euro, laufende strafrechtliche Ermittlungen der Berliner Generalstaatsanwaltschaft sowie eine vom VZB vorbereitete Schadensersatzklage gegen das Land Berlin. Sie will wissen, ob die zuständige Versicherungsaufsicht ihre gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das Versorgungswerk der Zahnärzte Berlin (VZB), die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Versicherungsaufsichtsbehörde, die Zahnärztekammer Berlin sowie das Land Berlin als möglicher Haftungsschuldner in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Kammergericht (Az. 18 UH 20/25).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: Auf welches Rechtsgutachten stützt der Senat den Ausschluss einer Amtshaftung und wurde dies extern geprüft? Wann hat die Aufsicht den Rückgang sicherer Anlagen von 92,9% (2014) auf 9,8% (2023) erstmals bemerkt, gab es dazu schriftliche Bewertungen oder Rückfragen zu Bonitätseinstufungen? In welchem Verhältnis stehen Erkenntnisse des Berliner Rechnungshofs zur Aufsicht und wird dessen Bericht dem Abgeordnetenhaus zugänglich gemacht? Welche Informationen kann der Senat nicht-vertraulich mitteilen, damit die Öffentlichkeit die parlamentarische Kontrolle nachvollziehen kann? Auf welcher Grundlage erklärt die Wirtschaftssenatorin öffentlich, die Aufsicht sei korrekt wahrgenommen worden, wenn gleichzeitig jede inhaltliche Auskunft verweigert wird?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat beantwortet die Fragen weitgehend nicht im Detail. Zur Frage nach dem Rechtsgutachten verweist er auf § 6 Abs. 2 VersWerkVO, wonach die Versicherungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse handelt, und auf § 88 Abs. 2 BlnHKG; eine externe Prüfung wird nicht bestätigt, zunächst werde aus Wirtschaftlichkeitsgründen interne Expertise genutzt. Zu den konkreten Fragen zum Wandel der Kapitalanlagestruktur und zu Bonitätsprüfungen verweigert der Senat die Auskunft unter Verweis auf Staatswohl-Erwägungen; die Aufsicht nutze übliche Mittel wie Nachfragen, Anhörungen oder Rundschreiben. Zum Rechnungshof erklärt der Senat, dieser berichte jährlich dem Abgeordnetenhaus und unterrichte den Senat, wobei die Zahnärztekammer nicht zu den von der Versicherungsaufsicht Beaufsichtigten gehöre. Für nicht-vertrauliche Informationen verweist der Senat auf die Drucksachen 19/24623, 19/24934 und 19/24956. Zur Äußerung der Wirtschaftssenatorin erklärt der Senat, diese entscheide nach sorgfältiger Güterabwägung über Umfang und Inhalt öffentlicher Äußerungen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von der AfD-Abgeordneten Dr. Kristin Brinker; eine Antwort des Senats liegt vor (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, unterzeichnet in Vertretung von Michael Biel). Der Senat verweist auf ein beim Kammergericht anhängiges Verfahren (Az. 18 UH 20/25), das laut Senat unter anderem auf Amtshaftung des Landes Berlin gerichtet sei. Der Senat nennt als Begründung für die Auskunftsverweigerung Staatswohlbelange, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die Verschwiegenheitspflicht nach § 309 Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Angaben zu 92,9% (2014) und 9,8% (2023) sowie zum Abschreibungsbedarf von 1,1 Milliarden Euro, zu strafrechtlichen Ermittlungen und zu einer vorbereiteten Schadensersatzklage stammen aus der Vorbemerkung der Fragestellerin und wurden vom Senat nicht bestätigt oder bestritten. Verwiesen wird zudem auf die früheren Drucksachen 19/24934, 19/24623 und 19/24956.