📄 Religiöses Fasten bei Grundschulkindern – Gesundheit, Kindeswohl und Leistungsfähigkeit
📋 Worum geht es?
Der Fragesteller möchte wissen, wie die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit religiösem Fasten von Grundschulkindern umgeht, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Risiken, schulische Abläufe und Kindeswohl. Die Anfrage behandelt Vorgaben für Lehrkräfte, den Sport- und Ganztagsbetrieb sowie die Rolle von Gesundheitsämtern und Jugendamt.
👥 Wer ist betroffen?
Grundschulkinder, Lehrkräfte und Schulleitungen an Berliner Schulen, der schulärztliche Dienst, bezirkliche Gesundheitsämter und Jugendämter sowie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Welche Maßnahmen oder Handreichungen gab es seit 2020/21 zum Umgang mit religiösem Fasten an Grundschulen? Auf welche fachlichen Grundlagen stützt der Senat seine Risikobewertung? Welche Verfahrensschritte sollen Lehrkräfte bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen einleiten? Welche Regeln gelten für Sport-, Schwimmunterricht und Ganztagsbetrieb bei fastenden Kindern? Welche Rolle spielen schulärztlicher Dienst und Gesundheitsämter? Welche Hinweise gibt es bei Verdacht auf Zwang oder Kindeswohlgefährdung? Welche Vorfälle sind von 2020/21 bis 2024/25 dokumentiert?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie antwortet: Seit dem Schuljahr 2020/21 wurden keine spezifischen Veröffentlichungen zum Umgang mit religiösem Fasten an Grundschulen herausgegeben. Der Orientierungs- und Handlungsrahmen „Gesundheitsförderung“ stützt sich auf Erkenntnisse der WHO, des Nationalen Bildungspanels und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz. Lehrkräfte sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht gehalten, bei Anzeichen gesundheitlicher Beeinträchtigung zu reagieren, zunächst durch Angebot von Flüssigkeit und Nahrung; bei schwereren Symptomen greifen die allgemeinen Notfallpläne für Berliner Schulen. Kinder müssen grundsätzlich am Schulsport und an schulischen Veranstaltungen teilnehmen; eine Befreiung ist nur mit ärztlichem Attest bei wichtigem Grund möglich. Zum Ganztagsbetrieb verweist die Antwort auf die Antworten zu Frage 1 und 3. Dem schulärztlichen Dienst und den Gesundheitsämtern kommt laut Senat in diesen Fällen keine besondere Rolle über ihre Regelaufgaben hinaus zu. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gelten die gemeinsamen Ausführungsvorschriften zur Zusammenarbeit von Schulen und Jugendämtern im Kinderschutz (AV JugSchul Kinderschutz) samt zugehörigem Handlungsleitfaden und berlineinheitlichen Indikatoren zur Gefährdungseinschätzung. Daten zu dokumentierten Vorfällen im Zusammenhang mit Fasten (z. B. Kreislaufprobleme, Rettungsdiensteinsätze) werden nicht erfasst und liegen für den Zeitraum 2020/21 bis 2024/25 nicht vor; zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen würden nach Bedarf geplant.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) eingereicht. Eine Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegt vor, unterzeichnet in Vertretung von Falko Liecke. Die Antwort verweist auf rechtliche Grundlagen wie §§ 8a und 8b sowie § 63 SGB VIII, § 4 KKG und § 5 i.V.m. § 64 Abs. 1 und 3 Satz 1 Schulgesetz. Zu dokumentierten Vorfällen im Zusammenhang mit Fasten bei Grundschulkindern liegen laut Senat keine erfassten Daten vor.